(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Invaliditätspension, so ist die Invaliditätspension nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen nach folgenden Bestimmungen zu berechnen:
a) Als eine pensionsberechtigende Zeit ist die tatsächliche Beschäftigungszeit in Finnland zu berücksichtigen.
b) Hat eine Person bei Eintritt der Invalidität nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen Anspruch auf Anrechnung der Zeit zwischen dem Eintritt der Invalidität und der Erreichung des Pensionsalters oder war sie während der zwölf Monate unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens acht Monate in Österreich versichert und wohnt sie auch bei Eintritt der Invalidität in Österreich, so ist die nach Buchstabe a berechnete Pension zu erhöhen, indem der Pensionsbetrag mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Der Koeffizient ist so zu berechnen, daß die Zahl 480 durch die Zahl jener vollen Monate dividiert wird, die zwischen der Vollendung des 23. Lebensjahres der betreffenden Person und dem Eintritt der Invalidität liegen. Der Höchstbetrag des Koeffizienten beträgt 40. Auf Beschäftigungsverhältnisse, für die höhere Steigerungsbeträge als in der obligatorischen Versicherung nach dem Dienstnehmerpensionsgesetz gewährt werden, sind anstelle der Zahlen 480 und 40 die Zahlen 360 und 30 anzuwenden. Bei Anwendung des ersten Satzes wird der Versicherung in Österreich die Zeit gleichgestellt, während der die betreffende Person Pension aus eigener Pensionsversicherung, Krankengeld, Wochengeld oder Arbeitslosengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften bezogen oder sich auf Rechnung eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege befunden hat. Für eine Person vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebührt die Pension in der Höhe, die bei Eintritt der Invalidität während des letzten Beschäftigungsverhältnisses in Finnland gebührt hätte.
c) Ist der Gesamtbetrag der nach den Buchstaben a und b festgestellten Pension und der österreichischen Pension geringer als die ohne Anwendung des Abkommens nach den finnischen Rechtsvorschriften gebührende Pension, so hat der zuständige finnische Träger die festgestellte Pension um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Der Unterschiedsbetrag ist auf der Grundlage der Pensionsbeträge bei Beginn des Pensionsanspruches oder, wenn der Anspruch auf eine Pension später anfällt, zu diesem Zeitpunkt zu berechnen.
d) Bei Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften betreffend den Höchstbetrag der Pension ist die österreichische Pension nicht zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist auch bei der Berechnung der Familienpension nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pension ist nach den finnischen Rechtsvorschriften zu zahlen, bis über den Anspruch der Person auf Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften entschieden ist. In diesem Fall ist die Pension nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festzustellen. Führt die Anwendung des Abkommens dazu, daß die Pension in einer geringeren Höhe zu zahlen gewesen wäre, gilt die Überzahlung als Vorschußzahlung der Pension und kann mit künftigen Pensionsleistungen verrechnet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise