(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den finnischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
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