(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat gewöhnlich aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.
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