Für die Gewährung von Leistungen aus der Volkspensionsversicherung und der allgemeinen Familienpensionsversicherung gilt folgendes:
1. In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Volkspensionsgesetz in bezug auf die Alterspension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Alterspension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben.
2. In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Witwenpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenpension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.
3. In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Kinderpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Kinderpension, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.
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