(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von vier Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach vier Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.
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