(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,
d) das Arbeitslosengeld,
e) die Familienbeihilfe;
2. in Finnland auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten,
b) die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung,
c) die Pensionsversicherung einschließlich der Beschäftigtenpensionssysteme, Volkspensionsversicherung und allgemeinen Familienpensionsversicherung,
d) den Arbeitslosenschutz,
e) das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag,
f) den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstgebers.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
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