Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme
Vorwort
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
Art. 1
(a) Wirkungsbereich : Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung, Vorführung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen sowie dem Austausch von diesbezüglichen Informationen.
(b) Art der Durchführung : Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit : Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme zu verstärken.
Artikel 2
BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON PROJEKTEN
Art. 2
(a) Bezeichnung : Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschließenden Partei ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte : Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in die Wege geleitet werden:
(1) Eine Vertragschließende Partei, die ein neues Projekt in die Wege leiten will, hat einer Vertragschließenden Partei oder mehreren Vertragschließenden Parteien einen Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Arbeitsumfangs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien die Durchführung eines neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. (e) Z 2 dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil dieses Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschließenden Parteien sowie die Annahme seitens des Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehene Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um eine Vervielfachung der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenen Anhänge : Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
Art. 3
(a) Oberaufsicht : Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder : Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben : Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) Es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) Es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung des Projektes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) Es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr; und
(4) Es berät über alle Angelegenheiten, die ihm von einem der Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise : Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung einzuberufen;
(4) Die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) Spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe, daß jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemachten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Stimmabgabe:
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines bestimmten Projektes eine Entscheidung oder gibt es darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt es mit Zustimmung jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt es durch Mehrheitsvotum jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses Übereinkommen die Handlungsweise des Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschließende Partei zu diesem Übereinkommen namhaft gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden Parteien nach diesem Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten Entscheidungen und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf dem Postweg, per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung : Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig – zumindest jährlich – über die Entwicklung des Programms Bericht zu erstatten.
Artikel 4
DIE BEAUFTRAGTEN
Art. 4
(a) Bestellung : Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
(b) Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer : Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 dieses Übereinkommens sowie des geltenden Anhanges
(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes erforderlichen Rechtsgeschäfte von den für das Projekt Beauftragten im Namen der Teilnehmer zu vollziehen;
(2) besitzt der Beauftragte – zum Nutzen der Teilnehmer – den Rechtsanspruch auf alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen oder dafür erworben werden.
Der Beauftragte hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens dafür zu tragen. (c) Kostenvergütung: Das Exekutivkomitee kann verfügen, daß dem Beauftragten in seiner Funktion als solchem die im Sinne dieses Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmittel vergütet werden.
(d) Austausch : Sollte das Exekutivkomitee den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch eine andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger abzulösen, so kann es mit einstimmigem Beschluß und bei Zustimmung einer solchen Regierung oder eines solchen Rechtsträgers den bisherigen Beauftragten austauschen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten“ beziehen sich auf alle Regierungen oder Rechtsträger, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Beauftragten nach diesem Absatz abzulösen. (e) Rücktritt: Ein Beauftragter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das Exekutivkomitee diesbezüglich bei Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich benachrichtigt, sofern:
(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet; und
(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung : Ein Beauftragter, der ausgetauscht wird oder als Beauftragter zurücktritt, hat dem Exekutivkomitee über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Beauftragter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung zu legen.
(g) Übertragung von Rechten : Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle für das Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
Artikel 5
VERWALTUNG UND PERSONAL
Art. 5
(a) Leitung des Projekts : Jeder Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne dieses Übereinkommens, des jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhanges sowie der Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung : Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über das Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Projektes vorzulegen.
(c) Das Personal : Es ist die Aufgabe des Beauftragten, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projektes erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlohnen und unterliegt, außer wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den von seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projektes gemäß Artikel 6 Abs. (f) Z 6 dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.
Artikel 6
FINANZIERUNG
Art. 6
(a) Individualverpflichtung : Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projektes entstandenen Reise- und sonstigen Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben verfügt, daß sie aus dem in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen : Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt tragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt enthaltenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum im Sinne von Artikel 7 Abs. (e) Z 2 dieses Übereinkommens oder Sachleistungen) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee gemäß diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Entscheidungen.
(c) Bestimmungen für Beschaffung, Ausgaben : Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung jedes Projektes erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren, deren sich der Beauftragte bei Zahlungen aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen hat, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann; oder bei der Vergabe von Verträgen im Namen der Teilnehmer;
(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine Genehmigung seitens des Exekutivkomitees erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Beauftragten beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehalts- und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den das Exekutivkomitee bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
Der Beauftragte hat bei der Vergabe von Verträgen an das Ausland, die die Ausgabe gemeinsamer Geldmittel vorsehen, die Notwendigkeit zu berücksichtigen, wo es sich mit der möglichst effizienten technischen und finanziellen Organisation des Projektes völlig vereinbaren läßt, in den Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung von Verträgen zu gewährleisten.
(d) Budgetgutschrift der Einkünfte : Alle Einkünfte, die aus dem Projekt entstehen, sind dem Budget des Projektes gutzuschreiben.
(e) Buchführung : Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem muß den im Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung : Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets des Projektes zu unterhalten, so sind die Bilanzen folgendermaßen zu führen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas anderes:
(1) das Finanzjahr des Projektes entspricht dem Finanzjahr des Beauftragten;
(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den Voranschlag eines Programms und Budgets sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
(3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Verwahrung oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;
(4) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Beauftragte die Rechnungsbücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
(5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher und Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projektes aufzubewahren;
(6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienst-, Sachleistungen oder geistiges Eigentum im Sinne von Artikel 7 Abs. (e) Z 2 dieses Übereinkommens zur Verfügung stellt, den Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzte Anrechnung auf seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen die Höhe des Beitrages des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Exekutivkomitee genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen Fonds : Sollten die Teilnehmer die Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für das Projekt vereinbaren, sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Beauftragten in der Währung seines Landes und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen:
(1) die bei dem Beauftragten einlaufenden Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und Budget verwendet werden;
(2) für den Beauftragten besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.
(h) Nebendienste : Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten kann dieser für die Durchführung eines Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden können.
(i) Steuern : Der Beauftragte hat alle von der Regierung oder den Gemeinden eingehobenen Steuern und ähnliche Abgaben (außer Einkommensteuern) sowie jene, die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt entstehen, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projektes entstandene Auslagen zu erstatten; der Beauftragte hat jedoch danach zu trachten, die größtmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j) Buchprüfung : Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
(1) Der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen;
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen, doch wenn der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten verlangt, welche auf Dienstleistungen des Beauftragten an das Vorhaben zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Beauftragten diesbezüglich eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen;
(3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden;
(4) jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Artikel 7
INFORMATIONEN UND GEISTIGES EIGENTUM
Art. 7
(a) Kompetenzen des Exekutivkomitees : Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung, Wahrung und das Eigentum von Informationen und geistigem Eigentum, die/das sich aus Tätigkeiten ableiten/ableitet, die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführt werden, sind vom Exekutivkomitee einstimmig im Einklang mit diesem Übereinkommen festzulegen.
(b) Recht auf Veröffentlichung : Teilnehmer an einem Anhang unterliegen nur den Bestimmungen des Urheberrechts und haben das Recht, alle Informationen, die im Rahmen dieses Anhanges zur Verfügung gestellt werden oder daraus entstehen, zu veröffentlichen, außer es handelt sich dabei um schutzbedürftige Informationen; sie dürfen jedoch nicht in Gewinnabsicht veröffentlicht werden, außer das Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas anderes oder erläßt diesbezüglich Vorschriften. Alle diese Informationen stehen den Beteiligten kostenlos zur Verfügung.
(c) Schutzbedürftige Informationen : Die Teilnehmer an einem Anhang haben im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder und dem Völkerrecht alle zur Wahrung schutzbedürftiger Informationen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind unter schutzbedürftigen Informationen Informationen vertraulicher Natur, wie zum Beispiel Betriebsgeheimnisse und „know-how“ (zum Beispiel Computerprogramme, Konstruktionsverfahren und -techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen oder Herstellungsarten, Prozesse oder Bearbeitungsmethoden) zu verstehen, die dementsprechend gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen:
(1) nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich aus anderen Quellen zur Verfügung stehen;
(2) von ihrem Eigentümer nicht schon früher anderen ohne Verpflichtung bezüglich ihrer Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz des Teilnehmers, an den sie ergehen, ohne Verpflichtung bezüglich ihrer Vertraulichkeit befinden.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Exekutivkomitees dürfen keine schutzbedürftigen Informationen für die Projekte angenommen oder darin verwendet werden. Es ist die Aufgabe jeder Vertragschließenden Partei, die schutzbedürftige Informationen bereitstellt, die Informationen als solche zu bezeichnen und zu gewährleisten, daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.
(d) Beistellung sachdienlicher Informationen seitens der Regierungen : Der Beauftragte sollte die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu verhalten, ihm alle ihnen bekannten veröffentlichten oder sonstwie frei zugänglichen projektdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder bekanntzugeben.
(e) Beistellung verfügbarer Informationen seitens der Teilnehmer : Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Beauftragten alle bereits vorhandenen Informationen beizustellen sowie Informationen, die nicht im Rahmen des Projektes gewonnen wurden und die der Beauftragte benötigt, um seine Aufgaben im Rahmen des Projektes wahrnehmen zu können und die dem Teilnehmer frei zur Verfügung stehen und deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:
(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen dem Teilnehmer keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem Beauftragten kostenlos zur Verfügung zu stellen;
(2) entstehen dem Teilnehmer aus der Beschaffung solcher Informationen nennenswerte Kosten, dann sind dem Beauftragten und den Teilnehmern jene Gebühren anzulasten, die vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzt werden.
(f) Erwerb von Informationen für das Projekt : Erfährt ein Teilnehmer vom Vorhandensein von Informationen, die für das Projekt von Wert sein können, jedoch dem Teilnehmer nicht frei verfügbar sind oder deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt, so hat er dies dem Beauftragten anzuzeigen; ebenso hat der Teilnehmer danach zu trachten, die Informationen dem Projekt unter angemessenen Bedingungen verfügbar zu machen; in diesem Fall kann das Exekutivkomitee einstimmig den Erwerb solcher Informationen beschließen.
(g) Berichte über die im Rahmen des Projektes geleistete Arbeit : Jeder Beauftragte hat an die Projektteilnehmer über alle für das Projekt erworbenen Informationen sowie über alle im Rahmen eines Projektes geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse (entstehende Informationen), einschließlich schutzbedürftiger Informationen, Berichte zu senden. Die Berichte, in denen die geleistete Arbeit sowie ihre Ergebnisse, ausschließlich schutzbedürftiger Informationen, zusammengefaßt werden, sind vom Beauftragten zu erstellen und dem Exekutivkomitee zuzuleiten.
(h) Urheberrechte : Der Beauftragte hat alle zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Unterlagen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ergeht vom Exekutivkomitee keine anderslautende Weisung, so sind diese urheberrechtlich geschützten Unterlagen vom Beauftragten zum Nutzen der Teilnehmer zu verwahren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Projektteilnehmer diese Unterlagen vervielfältigen und verteilen dürfen.
(i) Urheber : Jeder Teilnehmer wird unter Wahrung der Urheber- oder Erfinderrechte gemäß dem Patentrecht seines Landes alle notwendigen Schritte ergreifen, um seine Urheber oder Erfinder für eine Zusammenarbeit zu gewinnen, wie sie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlich ist. Jeder Teilnehmer übernimmt die Verpflichtung, seinen Angestellten die Gebühren oder Entschädigungen zu zahlen, die diesen nach den Gesetzen seines Landes zustehen.
Artikel 8
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
Art. 8
(a) Die Haftung des Beauftragten : Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstige Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projektes; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projektes anzulasten, falls der für dieses Projekt maßgebliche Anhang dies vorsieht oder das Exekutivkomitee einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b) Versicherungen : Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projektes.
(c) Entschädigung Vertragschließender Parteien: Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegen kann; oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Beauftragten bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
Artikel 9
LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN
Art. 9
(a) Erfüllung von Formalitäten : Jeder Teilnehmer hat im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung nach besten Kräften zu trachten, die Erfüllung von Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projektes, an dem er sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.
(b) Geltende Gesetze : Bei der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechende Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungen, Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, von Gesetzen, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Teile solcher Verträge, die Regierungsbeamten zukommen.
(c) Beschlüsse des IEA-Verwaltungsrates : Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in entsprechender Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten : Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschließenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtungen aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden, und seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragschließenden Parteien bindend. Beauftragte, die keine Vertragschließenden Parteien sind, werden zum Zwecke dieses Absatzes als solche betrachtet.
Artikel 10
AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER PARTEIEN
Art. 10
(a) Aufnahme neuer Vertragschließender Parteien : Agenturländer: Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschließenden Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die neue Vertragschließende Partei oder ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer Teilnahme an einem Anhang oder mehreren Anhängen und bei der Annahme aller dazu erfolgenden Abänderungen wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien : andere OECD-Mitglieder: Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat der Agentur dazu eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaften, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Stelle dafür namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften : Die Europäischen Gemeinschaften können sich an diesem Übereinkommen gemäß Artikel IV Abs. (c) der vom Verwaltungsrat der Agentur am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich beteiligen.
(d) Beitritt neuer Projektsteilnehmer : Jede Vertragschließende Partei kann sich mit einstimmiger Genehmigung der Teilnehmer an einem Projekt an demselben beteiligen. Diese Beteiligung wird wirksam, indem die Vertragschließende Partei dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt enthaltenden Anhang sowie der Annahme aller darauffolgenden Abänderungen dieses Anhanges übermittelt.
(e) Beiträge : Das Exekutivkomitee kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, daß die neue Vertragschließende Partei oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld, Dienst- oder Sachleistungen) einen angemessenen Anteil an den vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projektes, an dem sie sich beteiligt, leistet. (f) Ablöse von Vertragschließenden Parteien: Mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei von einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende Partei gemäß den Bestimmungen von Abs. (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei.
(g) Rücktritt : Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten oder durch schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch eine solche Erklärung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien, mit der Ausnahme, daß, wenn die anderen Vertragschließenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt eingezahlt haben, ihre verhältnismäßigen Anteile am Projektbudget auf Grund eines solchen Rücktritts entsprechend zu berücksichtigen sind.
(h) Statusänderung einer Vertragschließenden Partei : Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung oder internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine Veränderung des Status der Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Abs. (g) oben von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließenden Partei namhaft gemacht worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschließenden Partei, einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende Partei namhaft zu machen; wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig gebilligt, dann wird ein solcher Rechtsträger ab jenem Zeitpunkt zu einer Vertragschließenden Partei, zu dem er das Übereinkommen unterzeichnet und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an einem oder an mehreren Anhängen übermittelt.
(i) Versäumnis bei der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen : Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund der Versäumnis angibt und sich auf diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist.
Artikel 11
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 11
(a) Dauer des Übereinkommens : Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden Parteien nicht einstimmig seine Beendigung beschließen.
(b) Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien bzw. Beteiligten : Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschließenden Parteien oder Beteiligten abzuleiten.
(c) Beendigung : Nach Beendigung dieses Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projektes oder der Projekte zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projektes bzw. deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen, welche die Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschließenden Partei über den ihr nach diesem Absatz zugestandenen Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Abs. (d) dieses Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt auch eine frühere Vertragschließende Partei als Vertragschließende Partei.
(d) Abänderung : Dieses Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig abgeändert werden, und jeder Anhang zu diesem Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee jederzeit auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, abgeändert werden. Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee bestimmten Weise in Kraft, wobei es nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für die Beschließung der Annahme der Abänderung gilt.
(e) Hinterlegung : Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Geschehen zu Paris, am 20. Dezember 1976.
Anhang I
Anl. 1
UNTERSUCHUNG DES WIRKUNGSGRADES VONSONNENHEIZ- UND SONNENKÜHLSYSTEMEN
1. Ziele des Projektes
Die Ziele dieses Projektes sind die Einrichtung und Durchführung einer Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an diesem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer“ bezeichnet) auf drei Bereichen der Sonnenheiz-, Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssysteme zur Optimierung des Kosten-Nutzenverhältnisses, nämlich:
(a) Konstruktion von Modellen und Simulation von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen zur Berechnung des thermischen Wirkungsgrades;
(b) Messung des thermischen Wirkungsgrades und Weitergabe der gewonnenen Informationen sowie die Weitergabe von Daten über die Lebensdauer und Kosten von Sonnenheiz-, Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssystemen;
(c) Optimierung der Wirtschaftlichkeit der Systeme auf Grund der ersten beiden Bereiche.
2. Mittel
Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden folgende Schritte unternommen:
(a) Konstruktion von Modellen und Simulation
Es wird eine gemeinsame Kenntnisgrundlage für die Konstruktion von Modellen und die Simulation von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen aufgebaut werden.
Auf der Grundlage von Empfehlungen seitens der Teilnehmer wird vom Beauftragten ein Berichtsschema für Systemsimulationsprogramme entwickelt und verteilt. Die Teilnehmer stellen dem Beauftragten in der Form des Schemas Unterlagen über ihre Programme zur Verfügung, die dann an die Beteiligten verteilt werden. Der Beauftragte veranstaltet eine Expertendiskussion, um die besonderen Kennzeichen von zwei Sonnenheizsystemen zu spezifizieren – einem System – mit einer Flüssigkeit und einem mit Luft als Wärmeträger – die zu Vergleichen von vorausberechneten Wirkungsgraden verwendet werden. Über diese beiden Systeme werden vom Beauftragten an alle Teilnehmer detaillierte Unterlagen verteilt.
Anfänglich werden Wetteraufzeichnungen aus Dänemark (Kopenhagen), Deutschland (Hamburg), Japan (Tokio) und den Vereinigten Staaten (Madison und Santa Maria) Verwendung finden. Diese Wetterdaten werden dann entsprechend dem vereinbarten Schema auf Magnetband aufgezeichnet. Die Magnetbänder werden hierauf von den Teilnehmern aus Dänemark, Deutschland, Japan und den Vereinigten Staaten jeweils aufbereitet und an den US-Teilnehmer weitergegeben.
Der US-Teilnehmer wird anhand des NBSLD-Programms 1 ) sowie der fünf Wetterberichte für ein bestimmtes Einfamilienhaus die stündlichen Belastungswerte bestimmen. Zu Beginn handelt es sich dabei um das NBS-Sonnenhaus 2 ). Der US-Teilnehmer zeichnet die errechneten Belastungswerte zusammen mit den Wetterdaten auf Magnetband auf und verteilt sie an alle Teilnehmer. Diese werden ihre eigenen Systemsimulationsprogramme mit den vier Wetter- und Belastungswerttabellen verwenden, um die Leistung der beiden Sonnenheizsysteme vorauszuberechnen. Die Ergebnisse und der monatliche Wirkungsgrad der Systeme werden an die Teilnehmer weitergegeben. Die Beschreibung der Computerprogramme wird beigefügt. Zur Auswertung der Ergebnisse dieser Systemleistungsberechnungen und zur Beseitigung von Unterschieden wurden eine oder mehrere Tagungen abgehalten. Der Beauftragte erstellt einen zusammenfassenden Bericht und verteilt ihn an alle Teilnehmer. Eine Folgetagung wird sodann anberaumt, um die Ergebnisse zusätzlicher Systemleistungssimulationen auszuwerten, die gemäß den vereinbarten Änderungen an den obigen Details durchgeführt wurden.
(b) Systemmeßverfahren
Empfehlungen für die Verfahren zur Messung des thermischen Wirkungsgrades von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen werden vom Exekutivkomitee auf Grund der Auswertungsergebnisse der in den Teilnehmerländern verwendeten Meßmethoden vorgenommen. Diese Empfehlungen enthalten die Definitionen der zu messenden Mengen, die Häufigkeit, die Genauigkeit und Art der physikalischen Messungen sowie die Methoden der zur Bestimmung des Wirkungsgrades des Systems erforderlichen Datenbehandlung. Es wird zur Prüfung der Auswertungsergebnisse eine Tagung einberufen, und nach der Überprüfung durch das Exekutivkomitee verfaßt der Beauftragte dann einen Bericht mit der Zusammenfassung der empfohlenen Meßverfahren und verteilt ihn an die Teilnehmer; dies kann auch von einem anderen Teilnehmer in Absprache mit dem Beauftragten durchgeführt werden.
(c) Berichtsschema
Die Teilnehmer werden für die Mitteilung des thermischen Wirkungsgrades oder der Lebensdauer und Systemkosten ein Schema entwickeln oder ein bereits vorhandenes den Erfordernissen anpassen. Die schematisierten Daten werden, sobald sie verfügbar sind, an die Teilnehmer weitergegeben. Das Schema wird die vollständigen Definitionen der verwendeten Begriffe enthalten.
(d) Optimierung
Es wird ein Verfahren zur Konstruktion wirtschaftlicher, optimierter Systeme entwickelt. Vereinfachte, auf Grund von Monatsdurchschnitten erstellte Dimensionierungsmethoden werden zum Bau von Sonnenheizsystemen verwendet, die den örtlichen Wetter- und Belastungsdaten entsprechen. Diese Methode wird gleichzeitig mit den Ergebnissen der in Punkt (a) erwähnten Systemsimulationsprogramme verglichen.
Die Systemkosten werden auf der Grundlage der ortsüblichen Preise für Bestandteile und Installierung berechnet. Diese Daten sowie die wirtschaftlichen Parameter für Hypotheken, Steuern, Kosten von Hilfsbrennstoffen, Steigerungen von Kosten und Diskontsätzen bei zukünftigen Kosten werden von jedem Teilnehmer einzeln festgesetzt. Auf Grund dieser Daten wird der US-Teilnehmer die beste Systemgröße für jedes Teilnehmerland festlegen und alle Ergebnisse samt einer Beschreibung des Analyseverfahrens an alle Teilnehmer verteilen.
Die Teilnehmer werden die Ergebnisse prüfen; ein Bericht mit der Zusammenfassung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage für Sonnenheizsysteme wird vom Beauftragten oder einem anderen Beteiligten in Absprache mit dem Beauftragten erstellt und an die Teilnehmer versendet.
3. Zeitplan
Zwei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1978). Geplante Tagungen: Frühjahr 1977 und Frühjahr 1978.
4. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) einen Bericht über vorhandene Computerprogramme zur Berechnung des thermischen Wirkungsgrades von Systemen sowie mit Unterlagen über die Auswertung des Vergleiches der bei Verwendung dieser Programme entstehenden Ergebnisse;
b) einen Bericht über ein empfohlenes Verfahren zur Messung des thermischen Wirkungsgrades von Systemen;
c) einen Bericht über das für Systeme empfohlene Berichtsschema samt terminologischer Definitionen;
d) einen Bericht über ein vereinfachtes Verfahren zur Systemoptimierung auf Grund wirtschaftlicher Aspekte.
Jeder Beteiligte ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes zu erhalten.
5. Aufgaben des Beauftragten
Zusätzlich zu den im Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung des Anhanges und die Durchführung der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projektes, einschließlich der Kosten für die Berechnungen, Berichterstattung und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäß für jeden Teilnehmer einen jährlichen Aufwand von 1/2 bis 2 Arbeitsjahren pro Person mit sich bringen.
7. Beauftragter
Das Thermal Insulation Laboratory der Technischen Universität Dänemark.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die belgische Regierung,
das Ministerium für Handel und Industrie (Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H. (Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieforschungszentrum (Niederlande),
das Department of Scientific and Industrial Research (Neuseeland),
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft (Schweiz),
die United States Energy Research and Development Administration.
____________
1 ) NBSIR 74-574, NBSLD, Computerprogramm für Heiz- und Kühlbelastungen in Gebäuden.
2 ) ISES – Kongreß 1975, Dokument 41/9.
Anhang II
Anl. 2
KOORDINATION VON FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG BEI BESTANDTEILEN FÜR SONNENHEIZ- UND SONNENKÜHLSYSTEME
1. Ziel des Projektes
Das Ziel dieses Projektes ist die Erhöhung der Effizienz staatlicher F E-Programme für die Entwicklung von Bestandteilen für Sonnenheiz-, Sonnenkühl- und Warmwasserversorgungssysteme, einschließlich folgender Hauptbestandteile:
(a) Sonnenwärmekollektoren;
(b) Wärmespeicher für Sonnenenergie;
(c) solare Luftaufbereitung und -kühlung;
(d) gegebenenfalls andere wesentliche Bestandteile.
Der Aufgabenbereich des Projektes wird gegebenenfalls auch die aus Anhang I – „Untersuchung des Wirkungsgrades von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen“ entstehenden Ergebnisse miteinschließen, die bedeutende Teilaspekte des F E-Bereiches darstellen.
2. Mittel
Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles werden folgende Schritte unternommen werden:
(a) Übersicht über F E-Projekte im Sonnenenergiebereich
Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer“ bezeichnet) werden Informationen austauschen, einschließlich der F E-Ergebnisse in den in Absatz 1 (a) bis (d) oben genannten Bereichen, die völlig oder teilweise von dem Teilnehmer oder der Regierung des Teilnehmers finanziert werden, und aus denen der Teilnehmer oder die Regierung des Teilnehmers Informationen bezieht, und zwar entsprechend dem vom Beauftragten ausgearbeiteten speziellen Schema.
Innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Durchführungsübereinkommens werden die Teilnehmer dem Beauftragten eine Zusammenstellung der oben genannten Projektsübersichten für ihre Länder beibringen.
Der Beauftragte erstellt aus diesen Zusammenstellungen einen Bericht und wird ihn den Teilnehmern unverzüglich zuleiten. Es wird erwartet, daß die Teilnehmer diesen Bericht vervielfältigen und in ihren Ländern an alle interessierten Parteien verteilen. Die Teilnehmer werden ihre Beiträge auf den letzten Stand bringen, indem sie revidierte oder zusätzliche Übersichten über wichtige Errungenschaften oder neue Projekte beistellen.
(b) Austausch von Forschungspersonal, Ausrüstung und Materialien auf dem Sonnenenergiebereich
Insbesondere für jene in Absatz (a) oben genannten Projekte werden die Teilnehmer untereinander einen Austausch an Sonnenenergieforschern, Ausrüstung und Materialien durchführen. Die Initiierung eines solchen Austausches bleibt den interessierten Experten in den Ländern der Teilnehmer im Rahmen noch zu vereinbarender, detaillierter Vorkehrungen überlassen. Die Teilnehmer werden den Beauftragten von einem jeden solchen Austausch in Kenntnis setzen, und der Beauftragte wird darüber regelmäßig Berichte abfassen und diese den Teilnehmern zuleiten.
(c) Übersicht und Prüfung vorhandener F E-Vorhaben
Jeder Teilnehmer wird dem Beauftragten zwei bis drei Monate vor jeder Expertentagung einen kurzen Überblick (englisch erwünscht) über seine publik gemachten staatlichen F E-Vorhaben hinsichtlich der in Absatz 1 (a) bis (d) oben genannten Bestandteile zusenden. Der Beauftragte wird die Übersichten prüfen und danach einen Bericht über die wesentlichen Merkmale der auf der Tagung umrissenen Tätigkeiten geben.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1979). Geplante Tagungen: Winter 1977/1978, Winter 1978/1979.
4. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) einen entsprechend dem empfohlenen Schema erstellten Bericht über die Ergebnisse der F E-Programme über die Bestandteile von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen in allen Teilnehmerländern;
(b) einen Bericht über die Ergebnisse des Austausches von Forschern, Materialien und Instrumenten;
(c) einen Bericht über die Hauptmerkmale der staatlichen F E-Vorhaben für Bestandteile von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen in den Teilnehmerländern.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes zu erhalten.
5. Aufgaben des Beauftragten
Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung des Anhanges und die Durchführung der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projektes, einschließlich der Kosten für die Berichterstattung und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäß für jeden Teilnehmer einen jährlichen Aufwand von etwa 1/2 Mannjahr mit sich bringen.
7. Beauftragter
Der Beauftragte ist mit Zustimmung der Vertragschließenden Parteien namhaft zu machen.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die Republik Österreich,
das Ministerium für Handel und Industrie (Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H. (Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum Nederland,
das Department of Scientific and Industrial Research (Neuseeland),
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft (Schweiz),
die United States Energy Research and Development Administration.
Anhang III
Anl. 3
LEISTUNGSTESTS BEI SONNENKOLLEKTOREN
1. Ziele des Projektes
Die Ziele des Projektes sind die Entwicklung und Verwendung von normierten Testverfahren zur Einstufung der Wirkungsgrade einer breitgefächerten Klasse von Heiz- und Kühlsystemkollektoren. (Diese Leistungstestverfahren sollten nicht nur der Bestimmung des thermischen Wirkungsgrads dienen, sondern auch der der Verläßlichkeit und Lebensdauer von Sonnenkollektoren.)
2. Mittel
Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden die folgenden Schritte unternommen:
(a) Normtestverfahren zur Bestimmung des thermischen Wirkungsgrades
Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer“ bezeichnet) werden unter Verwendung der NBS-74-635-Norm als anfänglichen Bezugspunkt Testverfahren zur Bestimmung des thermischen Wirkungsgrades unter Freiluftbedingungen entwickeln und verwenden. In diesem Zusammenhang werden die Teilnehmer Versuchskollektoren für Vergleichstests zwischen den verschiedenen Methoden spezifizieren und beschaffen. Vorteilbringende Abänderungen werden entwickelt und durch Versuche belegt. Die Teilnehmer senden ihre Ergebnisse an den Beauftragten, der eine Zusammenstellung dieser Ergebnisse vornimmt und sie den Teilnehmern zuleitet. Die Teilnehmer werden die Zusammenstellung prüfen und Testverfahren beschließen, die in den Teilnehmerländern für die Bestimmung der Wärmeleistung zur Verwendung empfohlen werden sollen.
(b) Entwicklung von Verlässigkeits- und Dauerhaftigkeitstestverfahren
Die Teilnehmer werden unter Verwendung der vorgeschriebenen ASTM-E-21.10-Norm als anfängliche Arbeitsgrundlage Testverfahren zur Bestimmung der Verläßlichkeit und Lebensdauer entwickeln und verwenden. Vorteilbringende Abänderungen werden entwickelt und durch Versuche belegt. Die Teilnehmer senden ihre Ergebnisse an den Beauftragten, der eine Zusammenstellung dieser Ergebnisse vornimmt und sie den Teilnehmern zuleitet. Die Teilnehmer werden die Zusammenstellung prüfen und Testverfahren beschließen, die in den Teilnehmerländern für die Bestimmung der Verläßlichkeit und Lebensdauer zur Verwendung empfohlen werden sollen.
(c) Untersuchung des Sonnensimulatorpotentials
Teilnehmer, deren Regierungen sich mit Arbeiten mit einem Sonnensimulator beschäftigen, durch den sie Informationen gewinnen, werden zur Bestimmung der Eignung ihrer Simulatoren für die Bewertung des thermischen Wirkungsgrades der Kollektoren Tests durchführen. Diese Tests werden zumindest die Versuchskollektoren umfassen, und die Testergebnisse werden mit den durch Freiluftmessungen gewonnenen Daten verglichen. Diese Teilnehmer werden dem Beauftragten folgende Unterlagen zusenden:
(1) Merkmale des Simulators;
(2) verwendete Testverfahren;
(3) Testergebnisse; und
(4) Vergleiche mit Freiluftmessungsdaten mit demselben Kollektor. Der Beauftragte wird einen Bericht abfassen und ihn verteilen.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1979). Geplante Tagungen: Frühjahr 1978, Sommer 1979.
4. Ergebnisse:
Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) umfassende Leistungsdaten für eine Vielfalt von Sonnenkollektormodellen;
(b) Empfehlung von normierten Testverfahren einschließlich detaillierter Informationen über verschiedene Testmethoden, Begriffsbestimmungen, Nomenklaturen und das Berichtsschema; und
(c) eine Bewertung der Sonnensimulatortests.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten bei diesem Projekt zu erhalten.
5. Aufgaben als Beauftragter
Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung dieses Anhangs und die Durchführung der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projektes, einschließlich der Kosten für die Berechnungen, Berichterstattung und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird je nach den staatlichen Programmen und der Verfügbarkeit von Sonnensimulatoren erwartungsgemäß für jeden Teilnehmer einen Aufwand von etwa 1/2 bis 3 Mannjahren mit sich bringen.
7. Beauftragter
Kernforschungsanlage Jülich G. m. b. H., Deutschland.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die Republik Österreich,
das Ministerium für Handel und Wirtschaft (Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H. (Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum Nederland,
das Department of Scientific and Industrial Research (Neuseeland),
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft (Schweiz),
das University College Cardiff (Vereinigtes Königreich),
die United States Research and Development Administration.
Anhang IV
Anl. 4
ENTWICKLUNG EINES INSOLATIONS-(SONNENSTRAHLUNGS )HANDBUCHES SOWIE EINES INSTRUMENTENVERBANDES
1. Ziel des Projektes
Das Ziel dieses Projektes ist es, den Teilnehmern an dem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer“ bezeichnet) den Zugang zu verbesserten Grundlagen für den Bau und den Betrieb von Sonnenheiz- und Sonnenkühlungssystemen zu ermöglichen, und zwar durch eine bessere Kenntnis der erforderlichen Insolation (Sonneneinstrahlung) und der damit zusammenhängenden Wetterdaten sowie durch verbesserte Normverfahren zur Messung und Auswertung solcher Daten.
2. Mittel
Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles werden folgende Schritte unternommen:
Insolationshandbuch
(a) Die Teilnehmer werden eine Studie über die Insolation (Sonnenstrahlung) sowie über damit zusammenhängende Wettermessungen erstellen, die in ihrem eigenen Land erforderlich sind, und Empfehlungen für Unterlagen vorbereiten, die in dem Insolations-(Sonnenstrahlungs )Handbuch enthalten sein sollen; es werden darin folgende Daten enthalten sein:
(1) Strahlungsgeometrie und Solarkonstanten;
(2) Messungen der Spektralverteilung auf die Erdoberfläche;
(3) Messungen der direkten und diffusen Sonneneinstrahlung auf eine waagrechte Ebene (Globalstrahlung) und auf eine geneigte Ebene;
(4) Dauer der Sonnenbestrahlung;
(5) Messung anderer meteorologischer Daten, wie z. B. Luftfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
(6) Übersicht über verfügbare Instrumente zur Messung meteorologischer Daten;
(7) Beispiele für die Verwendung meteorologischer Daten für den Bau und den Betrieb von Sonnenenergieanlagen.
(b) Der Beauftragte wird die vorstehenden Angaben zusammenstellen und das Handbuch in Druck geben.
Instrumentenverband
Jeder Teilnehmer wird
(c) eine Reihe von Wirkungsgradspezifikationen für einen Instrumentensatz oder einen „Verband“ zusammenstellen, um auf folgenden Bereichen Messungen durchzuführen:
(1) Direktstrahlung;
(2) Globalstrahlung;
(3) Gesamtstrahlung auf eine geneigte Ebene;
(4) Einfallstrahlung;
(5) Lufttemperatur;
(6) Windgeschwindigkeit und -richtung.
(d) danach trachten, einen Instrumentenverband unter Kosten bis zu US-Dollar 20,000-US-Dollar 30,000 zu konstruieren und mit anderen Teilnehmern ein gemeinsames Test- und Auswertungsprogramm durchführen; und
(e) eine Empfehlung für die Konstruktion eines normierten Instrumentenverbandes zur Messung der Insolation (Sonnenstrahlung) vorschlagen.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1979). Geplante Jahrestagungen: 1977, 1978, 1979.
4. Ergebnisse
Die gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) ein Handbuch über die Sonnenstrahlung (Insolation) und die damit zusammenhängenden Wettermessungen.
(b) Einen vom Beauftragten erstellten Bericht mit einem Empfehlungspaket über die Konstruktion und Verwendung eines kostengünstigen Instrumentenverbandes zur Messung von Sonnenstrahlungs- und damit zusammenhängenden Wetterdaten, der zu Messungen am Standort von Sonnenenergiesystemen sowohl vor als auch während ihres Betriebes verwendet werden soll.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift des Handbuches sowie des Berichtes über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten bei diesem Projekt zu erhalten.
5. Aufgaben der Beauftragten
Zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung dieses Anhanges sowie für die Durchführung der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projektes, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung von Beiträgen zu dem Insolations-Handbuch, für Zeit und Unterlagen bei der Planung, Konstruktion, Erprobung und Auswertung der Instrumentenverbände, sowie für die Reisespesen der Vertreter.
(b) Der Beauftragte trägt die Kosten für den Druck des Insolations-Handbuches.
(c) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(d) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäß einen Aufwand von ein bis zwei Mannjahren mit sich bringen.
7. Beauftragter
Energy Research and Development Administration, United States of America.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H. (Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum Nederland,
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios de la Energia) (Spanien),
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft (Schweiz),
die United States Energy Research and Development Administration.
Anhang V
Anl. 5
VERWENDUNG VORHANDENER METEOROLOGISCHER INFORMATIONEN BEI DER ANWENDUNG VON SONNENENERGIE
1. Ziele des Projektes
Die Ziele dieses Projektes sind die Bestimmung der quantitativen Beziehung zwischen den Daten der Sonnenstrahlung und anderen relevanten meteorologischen Parametern sowie die Entwicklung eines international einheitlichen Systems zur Präsentation von Sonnenstrahlungsdaten, um die Berechnungen zur Nutzung der Sonnenenergie leichter zu gestalten.
2. Mittel
Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden folgende Schritte unternommen:
(a) Phase I: Bestandsaufnahme
Die Teilnehmer an dem Projekt (im folgenden als die „Teilnehmer“ bezeichnet) werden Bestandsaufnahmen in folgenden Bereichen durchführen und sie dem Beauftragten vorlegen:
(1) Informationen über laufende Sonnenstrahlungsmessungen und relevante Wetterdaten, einschließlich der Zahl und des Standortes von Meßstationen sowie der Beschreibung der Meßprogramme;
(2) veröffentlichte und unveröffentlichte Daten über die Sonnenstrahlung und relevante Wetterdaten;
(3) laufende Forschungen über die Wechselbeziehung zwischen der Sonnenstrahlung und anderen meteorologischen Parametern;
(4) angewandte Methoden zur Schätzung der auf eine waagrechte oder geneigte Oberfläche auftreffenden Sonnenstrahlung mittels Sonnenstrahlungsmessungen oder andere relevante meteorologische Daten;
(5) Informationen seitens des Benützers über den Bedarf von Sonnenstrahlungsdaten und relevanten Wetterdaten (bei der Beschaffung und Verwendung dieser Informationen wird der Beauftragte für dieses Projekt mit dem Beauftragten der Projekte I, II, III und IV zusammenarbeiten);
(6) Informationen über die erwünschte Genauigkeit sowie das Vorlageformat von meteorologischen Angaben zur Erleichterung der Planung und Auslegung von Gebäuden und Ausrüstungsgegenständen, die mit Sonnenenergie betrieben werden (bei der Beschaffung und Verwendung dieser Informationen wird der Beauftragte für dieses Projekt mit den Beauftragten der Projekte I, II, III und IV zusammenarbeiten).
(b) Phase II: Auswertung
Die Teilnehmer werden Auswertungen auf folgenden Bereichen durchführen und sie dem Beauftragten vorlegen:
(1) Sonnenstrahlungsdaten und relevante meteorologische Daten im Hinblick auf die Bedürfnisse der Benützer;
(2) Methoden zur Bestimmung der auf eine waagrechte oder eine geneigte Oberfläche auftreffenden Sonnenstrahlung mittels Sonnenstrahlungsmessungen oder andere relevante meteorologische Daten;
(3) Nach Durchführung der obengenannten Vorlage werden die Teilnehmer weiterhin untereinander und mit dem Beauftragten zusammenarbeiten, um die obengenannte Auswertungsphase innerhalb des im nachfolgenden festgelegten Zeitplanes zu Ende zu führen.
(c) Phase III: Berichterstattung
Die Teilnehmer werden:
(1) Empfehlungen über ein international einheitliches Formular zur Vorlage von Sonnenstrahlungsdaten für die Benützer und Planer von Sonnenenergiesystemen entwickeln und sie dem Beauftragten vorlegen;
(2) Quellen für Sonnenstrahlungsdaten und relevante meteorologische Daten für die Planung und Konstruktion von sonnenenergiegespeisten Gebäuden und Ausrüstungsgegenständen sammeln, katalogisieren und dem Beauftragten vorlegen;
(3) einen Bericht über die Methoden zur Bestimmung der auf eine waagrechte oder geneigte Oberfläche auftreffenden Sonnenstrahlung mittels meteorologischer Daten unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Konstrukteure und Benützer von Sonnenenergiesystemen verfassen und dem Beauftragten vorlegen;
(4) Empfehlungen über meteorologische Beobachtungsstationen zur Verbesserung ihrer Sonnenstrahlungsmessungen ausarbeiten und dem Beauftragten vorlegen, entsprechend den Bedürfnissen der Benützer und Konstrukteure von Sonnenenergiesystemen;
(5) Nach Durchführung der obengenannten Vorlage werden die Teilnehmer weiterhin untereinander und mit dem Beauftragten zusammenarbeiten, um die obengenannte Auswertungsphase innerhalb des im nachfolgenden festgelegten Zeitplanes zu Ende zu führen.
3. Zeitplan
Drei Jahre (1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1979). Geplante Jahrestagungen: 1977, 1978, 1979.
4. Ergebnisse
Die beabsichtigten Ergebnisse dieser gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende sein:
(a) leichterer Zugang zu vorhandenen Sonnenstrahlungsdaten und relevanten meteorologischen Daten für die Anwendung der Sonnenenergie;
(b) verbesserte Methoden zur Bestimmung der Sonnenstrahlung für die Anwendung der Sonnenenergie;
(c) einheitliche Methoden für die Vorlage von meteorologischen Daten für die Anwendung der Sonnenenergie;
(d) verbesserter Wirkungsgrad vorhandener meteorologischer Beobachtungsstationen.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes zu erhalten.
5. Aufgaben des Beauftragten
Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung dieses Anhanges sowie für die Durchführung der vom Exekutivkomitee geforderten Maßnahmen verantwortlich.
6. Finanzierung
(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projektes, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung und Auswertung von Beiträgen zu dem Bestand an Informationen sowie der Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäß für jeden Teilnehmer den Aufwand von ein bis zwei Arbeitsjahren pro Person mit sich bringen.
7. Beauftragter
Das Schwedische Meteorologische und Hydrologische Institut, Schweden.
8. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die Republik Österreich,
das Ministerium für Handel und Industrie (Dänemark),
die Kernforschungsanlage Jülich Ges. m. b. H. (Deutschland),
der Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italien),
das Stichting Energieonderzoek Centrum Nederland,
das Ministerio de Industria (Centro de Estudios de la Energia) (Spanien),
der Schwedische Rat für Bauforschung, vertreten durch das Schwedische Meteorologische und Hydrologische Institut,
das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft (Schweiz),
die United States Energy Research and Development Administration.