(a) Bestellung : Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
(b) Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer : Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 dieses Übereinkommens sowie des geltenden Anhanges
(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes erforderlichen Rechtsgeschäfte von den für das Projekt Beauftragten im Namen der Teilnehmer zu vollziehen;
(2) besitzt der Beauftragte – zum Nutzen der Teilnehmer – den Rechtsanspruch auf alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen oder dafür erworben werden.
Der Beauftragte hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens dafür zu tragen. (c) Kostenvergütung: Das Exekutivkomitee kann verfügen, daß dem Beauftragten in seiner Funktion als solchem die im Sinne dieses Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmittel vergütet werden.
(d) Austausch : Sollte das Exekutivkomitee den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch eine andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger abzulösen, so kann es mit einstimmigem Beschluß und bei Zustimmung einer solchen Regierung oder eines solchen Rechtsträgers den bisherigen Beauftragten austauschen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten“ beziehen sich auf alle Regierungen oder Rechtsträger, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Beauftragten nach diesem Absatz abzulösen. (e) Rücktritt: Ein Beauftragter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das Exekutivkomitee diesbezüglich bei Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich benachrichtigt, sofern:
(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet; und
(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung : Ein Beauftragter, der ausgetauscht wird oder als Beauftragter zurücktritt, hat dem Exekutivkomitee über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Beauftragter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung zu legen.
(g) Übertragung von Rechten : Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle für das Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
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