(a) Die Haftung des Beauftragten : Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstige Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projektes; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projektes anzulasten, falls der für dieses Projekt maßgebliche Anhang dies vorsieht oder das Exekutivkomitee einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b) Versicherungen : Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projektes.
(c) Entschädigung Vertragschließender Parteien: Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegen kann; oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Beauftragten bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
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