(a) Bezeichnung : Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschließenden Partei ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte : Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in die Wege geleitet werden:
(1) Eine Vertragschließende Partei, die ein neues Projekt in die Wege leiten will, hat einer Vertragschließenden Partei oder mehreren Vertragschließenden Parteien einen Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Arbeitsumfangs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien die Durchführung eines neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. (e) Z 2 dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil dieses Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschließenden Parteien sowie die Annahme seitens des Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehene Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um eine Vervielfachung der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenen Anhänge : Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.
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