(a) Aufnahme neuer Vertragschließender Parteien : Agenturländer: Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschließenden Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die neue Vertragschließende Partei oder ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer Teilnahme an einem Anhang oder mehreren Anhängen und bei der Annahme aller dazu erfolgenden Abänderungen wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien : andere OECD-Mitglieder: Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat der Agentur dazu eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaften, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Stelle dafür namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften : Die Europäischen Gemeinschaften können sich an diesem Übereinkommen gemäß Artikel IV Abs. (c) der vom Verwaltungsrat der Agentur am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich beteiligen.
(d) Beitritt neuer Projektsteilnehmer : Jede Vertragschließende Partei kann sich mit einstimmiger Genehmigung der Teilnehmer an einem Projekt an demselben beteiligen. Diese Beteiligung wird wirksam, indem die Vertragschließende Partei dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt enthaltenden Anhang sowie der Annahme aller darauffolgenden Abänderungen dieses Anhanges übermittelt.
(e) Beiträge : Das Exekutivkomitee kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, daß die neue Vertragschließende Partei oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld, Dienst- oder Sachleistungen) einen angemessenen Anteil an den vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projektes, an dem sie sich beteiligt, leistet. (f) Ablöse von Vertragschließenden Parteien: Mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei von einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende Partei gemäß den Bestimmungen von Abs. (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei.
(g) Rücktritt : Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten oder durch schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch eine solche Erklärung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien, mit der Ausnahme, daß, wenn die anderen Vertragschließenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt eingezahlt haben, ihre verhältnismäßigen Anteile am Projektbudget auf Grund eines solchen Rücktritts entsprechend zu berücksichtigen sind.
(h) Statusänderung einer Vertragschließenden Partei : Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung oder internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine Veränderung des Status der Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Abs. (g) oben von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließenden Partei namhaft gemacht worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschließenden Partei, einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende Partei namhaft zu machen; wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig gebilligt, dann wird ein solcher Rechtsträger ab jenem Zeitpunkt zu einer Vertragschließenden Partei, zu dem er das Übereinkommen unterzeichnet und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an einem oder an mehreren Anhängen übermittelt.
(i) Versäumnis bei der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen : Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund der Versäumnis angibt und sich auf diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise