(a) Dauer des Übereinkommens : Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden Parteien nicht einstimmig seine Beendigung beschließen.
(b) Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien bzw. Beteiligten : Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschließenden Parteien oder Beteiligten abzuleiten.
(c) Beendigung : Nach Beendigung dieses Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projektes oder der Projekte zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projektes bzw. deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen, welche die Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschließenden Partei über den ihr nach diesem Absatz zugestandenen Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Abs. (d) dieses Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt auch eine frühere Vertragschließende Partei als Vertragschließende Partei.
(d) Abänderung : Dieses Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig abgeändert werden, und jeder Anhang zu diesem Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee jederzeit auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, abgeändert werden. Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee bestimmten Weise in Kraft, wobei es nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für die Beschließung der Annahme der Abänderung gilt.
(e) Hinterlegung : Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Geschehen zu Paris, am 20. Dezember 1976.
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