(a) Kompetenzen des Exekutivkomitees : Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung, Wahrung und das Eigentum von Informationen und geistigem Eigentum, die/das sich aus Tätigkeiten ableiten/ableitet, die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführt werden, sind vom Exekutivkomitee einstimmig im Einklang mit diesem Übereinkommen festzulegen.
(b) Recht auf Veröffentlichung : Teilnehmer an einem Anhang unterliegen nur den Bestimmungen des Urheberrechts und haben das Recht, alle Informationen, die im Rahmen dieses Anhanges zur Verfügung gestellt werden oder daraus entstehen, zu veröffentlichen, außer es handelt sich dabei um schutzbedürftige Informationen; sie dürfen jedoch nicht in Gewinnabsicht veröffentlicht werden, außer das Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas anderes oder erläßt diesbezüglich Vorschriften. Alle diese Informationen stehen den Beteiligten kostenlos zur Verfügung.
(c) Schutzbedürftige Informationen : Die Teilnehmer an einem Anhang haben im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder und dem Völkerrecht alle zur Wahrung schutzbedürftiger Informationen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind unter schutzbedürftigen Informationen Informationen vertraulicher Natur, wie zum Beispiel Betriebsgeheimnisse und „know-how“ (zum Beispiel Computerprogramme, Konstruktionsverfahren und -techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen oder Herstellungsarten, Prozesse oder Bearbeitungsmethoden) zu verstehen, die dementsprechend gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen:
(1) nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich aus anderen Quellen zur Verfügung stehen;
(2) von ihrem Eigentümer nicht schon früher anderen ohne Verpflichtung bezüglich ihrer Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz des Teilnehmers, an den sie ergehen, ohne Verpflichtung bezüglich ihrer Vertraulichkeit befinden.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Exekutivkomitees dürfen keine schutzbedürftigen Informationen für die Projekte angenommen oder darin verwendet werden. Es ist die Aufgabe jeder Vertragschließenden Partei, die schutzbedürftige Informationen bereitstellt, die Informationen als solche zu bezeichnen und zu gewährleisten, daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.
(d) Beistellung sachdienlicher Informationen seitens der Regierungen : Der Beauftragte sollte die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu verhalten, ihm alle ihnen bekannten veröffentlichten oder sonstwie frei zugänglichen projektdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder bekanntzugeben.
(e) Beistellung verfügbarer Informationen seitens der Teilnehmer : Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Beauftragten alle bereits vorhandenen Informationen beizustellen sowie Informationen, die nicht im Rahmen des Projektes gewonnen wurden und die der Beauftragte benötigt, um seine Aufgaben im Rahmen des Projektes wahrnehmen zu können und die dem Teilnehmer frei zur Verfügung stehen und deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:
(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen dem Teilnehmer keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem Beauftragten kostenlos zur Verfügung zu stellen;
(2) entstehen dem Teilnehmer aus der Beschaffung solcher Informationen nennenswerte Kosten, dann sind dem Beauftragten und den Teilnehmern jene Gebühren anzulasten, die vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzt werden.
(f) Erwerb von Informationen für das Projekt : Erfährt ein Teilnehmer vom Vorhandensein von Informationen, die für das Projekt von Wert sein können, jedoch dem Teilnehmer nicht frei verfügbar sind oder deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt, so hat er dies dem Beauftragten anzuzeigen; ebenso hat der Teilnehmer danach zu trachten, die Informationen dem Projekt unter angemessenen Bedingungen verfügbar zu machen; in diesem Fall kann das Exekutivkomitee einstimmig den Erwerb solcher Informationen beschließen.
(g) Berichte über die im Rahmen des Projektes geleistete Arbeit : Jeder Beauftragte hat an die Projektteilnehmer über alle für das Projekt erworbenen Informationen sowie über alle im Rahmen eines Projektes geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse (entstehende Informationen), einschließlich schutzbedürftiger Informationen, Berichte zu senden. Die Berichte, in denen die geleistete Arbeit sowie ihre Ergebnisse, ausschließlich schutzbedürftiger Informationen, zusammengefaßt werden, sind vom Beauftragten zu erstellen und dem Exekutivkomitee zuzuleiten.
(h) Urheberrechte : Der Beauftragte hat alle zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Unterlagen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ergeht vom Exekutivkomitee keine anderslautende Weisung, so sind diese urheberrechtlich geschützten Unterlagen vom Beauftragten zum Nutzen der Teilnehmer zu verwahren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Projektteilnehmer diese Unterlagen vervielfältigen und verteilen dürfen.
(i) Urheber : Jeder Teilnehmer wird unter Wahrung der Urheber- oder Erfinderrechte gemäß dem Patentrecht seines Landes alle notwendigen Schritte ergreifen, um seine Urheber oder Erfinder für eine Zusammenarbeit zu gewinnen, wie sie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlich ist. Jeder Teilnehmer übernimmt die Verpflichtung, seinen Angestellten die Gebühren oder Entschädigungen zu zahlen, die diesen nach den Gesetzen seines Landes zustehen.
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