Handels- und Schiffahrtsvertrag
Artikel I . Die Untertanen oder Staatsangehörigen
Art. 2Artikel II . Die Untertanen oder Staatsangehörigen
Art. 3Artikel III . Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken
Art. 4Artikel IV . Jeder der beiden Hohen Vertragschließ
Art. 5Artikel V . Falls ein Untertan oder Staatsangehöri
Art. 6Artikel VI . Zwischen den Gebieten der beiden Hohe
Art. 7Artikel VII . Waren, Natur- oder Gewerbserzeugniss
Art. 8Artikel VIII . Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnis
Art. 9Artikel IX . Für die Einfuhr von Waren, Natur- ode
Art. 10Artikel X . Die Hohen Vertragschließenden Teile ko
Art. 11Artikel XI . Keine innere Abgabe, die zugunsten de
Art. 12Artikel XII . Kaufleute und Gewerbetreibende, die
Art. 13Artikel XIII . Bezeichnungen, Stempel oder Siegel,
Art. 14Artikel XIV . Alle Behörden, die in den Gebieten d
Art. 15Artikel XV . Aktiengesellschaften und andere komme
Art. 16Artikel XVI . Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertr
Art. 17Artikel XVII . Insoweit in diesem Vertrage nicht a
Art. 18Artikel XVIII . Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Art. 19Artikel XIX . Die Bestimmungen dieses Vertrages we
Art. 20Artikel XX . Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiz
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Vorwort
Art. 1
Artikel I . Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, nach den Gebieten des anderen zu kommen und sich dort aufzuhalten und unter Beobachtung der Landesgesetze:
1. Werden sie in allem, was sich auf Reisen und Aufenthalt bezieht, in jeder Hinsicht den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen gleichgestellt werden.
2. Sie werden das Recht haben, in gleicher Weise wie die inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen ihren Handel und ihr Gewerbe zu betreiben und in allen zum gesetzmäßigen Handel zugelassenen Waren zu handeln, sei es persönlich, sei es durch Vertreter, als Einzelkaufleute oder in Gesellschaft mit Ausländern oder inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen.
Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung in keiner Weise die Gesetze, Verordnungen und besonderen Vorschriften in bezug auf Handel und wirtschaftliche Tätigkeit berühren, die in den Gebieten jedes Teiles in Kraft stehen und allgemein auf alle Ausländer Anwendung finden.
3. Sie werden in allem, was sich auf die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, Beschäftigungen, Berufe, Studien zu Bildungszwecken und Forschungen bezieht, in jeder Hinsicht den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes gleichgestellt sein.
4. Es wird ihnen gestattet sein, in gleicher Weise wie inländische Untertanen oder Staatsangehörige Häuser, Fabriken, Lagerhäuser, Laden und Geschäftsräume im Eigentum zu besitzen oder zu mieten und innezuhaben und Land für Zwecke des Wohnens, des Handels, einer wirtschaftlichen Tätigkeit und für andere gesetzmäßige Zwecke zu pachten.
5. Sie werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit volle Freiheit haben, jegliche Art beweglichen oder unbeweglichen Eigentums zu erwerben und zu besitzen, deren Erwerb und Besitz durch Untertanen oder Staatsangehörige irgendeines anderen Landes nach den Landesgesetzen zugelassen ist oder zugelassen sein wird, immer vorbehaltlich der in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen. Sie können hierüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, letzten Willen oder in jeder anderen Weise unter denselben Bedingungen verfügen, die hinsichtlich der inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten oder gelten sollten. Sie werden auch das Recht haben, unter Befolgung der Landesgesetze den Verkaufserlös ihres Eigentums und ihre Güter im allgemeinen frei auszuführen, ohne als Ausländer anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein als jenen, zu deren Entrichtung die Untertanen oder Staatsangehörigen des Landes unter gleichen Umständen verpflichtet wären.
6. Sie werden ständigen und vollen Schutz und Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigentums genießen, freien und leichten Zutritt zu den Gerichtshöfen und anderen Gerichten haben, um ihre Forderungen und Rechte zu verfolgen und zu verteidigen, gleich den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen volle Freiheit haben, Rechtsanwälte und Advokaten zu wählen und zu verwenden, um sie vor diesen Gerichtshöfen und Gerichten zu vertreten, und im allgemeinen die gleichen Rechte und Vorrechte wie die inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen in allen das Rechtsverfahren betreffenden Belangen haben.
7. Sie werden nicht gehalten sein, andere oder höhere Steuern, Gebühren, Lasten oder Abgaben welcher Art immer zu entrichten, als jene, die von inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen oder von den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes entrichtet werden oder entrichtet werden sollten.
Art. 2
Artikel II . Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeglichem zwangsweisen Militärdienst im Heer, in der Marine, in den Luftstreitkräften, in der Nationalgarde oder in der Miliz, von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Abgaben und von allen Zwangsanleihen und militärischen Requisitionen und Kontributionen befreit sein, es sei denn, daß ihnen diese, gleichwie den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen, als Eigentümern, Pächtern oder Besitzern von unbeweglichem Eigentum auferlegt werden.
In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen keine günstigere Behandlung erfahren, als sie den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes gewährt wird oder gewährt werden sollte.
Art. 3
Artikel III . Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftslokale der Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, die für gesetzmäßige Zwecke verwendet werden, sollen geachtet werden. Es soll nicht zulässig sein, in den Gebäuden und Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung oder Nachforschung vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen zu prüfen oder zu untersuchen, außer unter den Bedingungen und in den Formen, die durch die Gesetze für inländische Untertanen oder Staatsangehörige vorgeschrieben sind.
Art. 4
Artikel IV . Jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Teile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und Orten des anderen außer jenen ernennen, in denen die Zulassung solcher Beamten nicht wünschenswert erscheinen sollte. Diese Ausnahme soll jedoch nicht gegenüber einem der Hohen Vertragschließenden Teile Platz greifen, ohne gleichermaßen bezüglich aller anderen Mächte Anwendung zu finden.
Diese Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden, nachdem sie das Exequatur oder eine andere hinreichende Ermächtigung seitens der Regierung des Landes, nach dem sie ernannt sind, erhalten haben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit das Recht haben, ihr Amt auszuüben und jene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu genießen, die den Konsularbeamten des meistbegünstigten Landes zugestanden sind oder zugestanden werden sollten. Die Regierung, die das Exequatur oder die sonstige Ermächtigung erteilt, hat das Recht, diese nach freiem Ermessen unter Darlegung der Gründe zu widerrufen, die sie hiezu veranlaßt haben.
Art. 5
Artikel V . Falls ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen stirbt, ohne am Orte seines Todes jemanden zu hinterlassen, der nach den Gesetzen des Landes des Verstorbenen berufen ist, den Nachlaß in Obhut zu nehmen und zu verwalten, wird der zuständige Konsularbeamte des Staates, dem der Verstorbene angehörte, nach Erfüllung der notwendigen Förmlichkeiten ermächtigt sein, den Nachlaß in Verwahrung zu nehmen und in der Weise und mit jenen Einschränkungen zu verwalten, die durch das Gesetz des Landes, in dem sich das Eigentum des Verstorbenen befindet, vorgeschrieben sind.
Die vorstehenden Bestimmungen werden auch in dem Falle Anwendung finden, daß ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der Hohen Vertragschließenden Teile außerhalb der Gebiete des anderen stirbt, aber dort Eigentum besitzt, ohne dort jemanden zu hinterlassen, der berufen ist, den Nachlaß in Obhut zu nehmen und zu verwalten.
Es besteht Einverständnis, daß in allem, was die Verwaltung von Nachlässen von Verstorbenen betrifft, alle Rechte, Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile den Konsularbeamten irgendeines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen sollte, sogleich und bedingungslos auf die Konsularbeamten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden sollen.
Art. 6
Artikel VI . Zwischen den Gebieten der beiden Hohen Vertragschließenden Teile soll gegenseitig Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen.
Art. 7
Artikel VII . Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen, von welchem Ort immer sie eintreffen, die niedrigsten Sätze für Zölle und sonstige Abgaben genießen, die auf gleiche Waren irgendeiner anderen fremden Herkunft Anwendung finden.
Art. 8
Artikel VIII . Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, werden bei der Ausfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden.
Art. 9
Artikel IX . Für die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen werden, von welchem Ort immer sie eintreffen, keine Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder verfügt werden, die nicht gleichermaßen auf die gleichen Waren aus einem anderen fremden Land Anwendung finden. Ebenso sollen auch für die Ausfuhr von Waren aus den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen keine Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder verfügt werden, die nicht gleichermaßen auf die Ausfuhr der gleichen Waren nach einem anderen fremden Land Anwendung finden.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch auf folgende Verbote und Beschränkungen nicht anwendbar, wofern diese auf alle Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen:
1. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;
2. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von nützlichen Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge.
Art. 10
Artikel X . Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein den gegenseitigen Handel zwischen den beiden Ländern durch keinerlei Durchfuhrverbot oder -beschränkung von Waren zu behindern, vorbehaltlich folgender Ausnahmen, die jedoch auf alle Länder gleichermaßen oder auf jene Länder, wo die gleichen Voraussetzungen vorliegen, anwendbar sein sollen:
1. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;
2. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von nützlichen Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;
3. Verbote oder Beschränkungen für Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen.
Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile, die im Transit durch die Gebiete des anderen unter Beobachtung der Landesgesetze durchgehen, werden gegenseitig von allen Durchfuhrabgaben freibleiben, gleichgültig, ob sie direkt durchgeführt werden oder ob sie während des Transites umgeladen, abgeladen, eingelagert, umgepackt oder wieder verladen werden.
Art. 11
Artikel XI . Keine innere Abgabe, die zugunsten des Staates, von Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben wird und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch irgendeiner Ware in den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile trifft oder treffen sollte, wird aus irgendeinem Grunde für Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete des anderen Teiles sind, eine höhere oder lästigere Belastung sein als für die gleichen Waren inländischen Ursprunges.
Die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen eingeführt und zur Einlagerung oder Durchfuhr bestimmt sind, werden keinerlei innerer Abgabe unterworfen werden.
Art. 12
Artikel XII . Kaufleute und Gewerbetreibende, die Untertanen oder Staatsangehörige eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind, dürfen in den Gebieten des anderen persönlich oder durch Handlungsreisende Einkäufe machen oder, mit oder ohne Muster, Bestellungen aufnehmen, und diese Kaufleute, Gewerbetreibenden und ihre Handlungsreisenden werden während der Vornahme von Einkäufen und Aufnahme von Bestellungen hinsichtlich der Besteuerung und der Erleichterungen die meistbegünstigte Behandlung genießen.
Waren, die als Muster für die obenerwähnten Zwecke eingeführt werden, werden in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen werden, falls die Zollvorschriften und -formalitäten beobachtet werden, die dazu dienen, ihre Wiederausfuhr oder die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle im Falle der Nichtwiederausfuhr innerhalb der gesetzlichen Frist sicherzustellen. Die vorstehende Begünstigung wird sich jedoch nicht auf Waren erstrecken, die in Anbetracht ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die in Anbetracht ihrer Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden könnten. Die Entscheidung über die Eignung von Mustern zur zollfreien Zulassung steht in allen Fällen ausschließlich den zuständigen Behörden des Ortes zu, wo die Einfuhr stattfindet.
Art. 13
Artikel XIII . Bezeichnungen, Stempel oder Siegel, die auf den im vorhergehenden Artikel erwähnten Mustern durch die Zollbehörden eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile im Zeitpunkte der Ausfuhr angebracht werden, und ein amtlich bescheinigtes Verzeichnis dieser Muster, das deren volle Beschreibung enthält und von diesen Behörden ausgestellt wird, werden gegenseitig von den Zollbehörden des anderen als hinreichend angenommen werden, um deren Eigenschaft als Muster darzutun und sie von einer Untersuchung zu befreien, außer insoweit diese notwendig sein sollte, um festzustellen, daß die vorgewiesenen Muster die im Verzeichnis aufgezählten sind (Anm.: Punkt fehlt) Die Zollbehörden jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile können aber auf solchen Mustern in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsicht für notwendig ansehen, eine Zusatzbezeichnung anbringen.
Art. 14
Artikel XIV . Alle Behörden, die in den Gebieten des einen der Hohen Vertragschließenden Teile als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind, die für Kaufleute, Gewerbetreibende und Handlungsreisende verlangt werden sollten, werden von dem anderen als in diesem Belange zuständige Behörden angesehen werden.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem anderen darüber, welche Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig sind, sowie bezüglich der vorgeschriebenen Formulare Mitteilung machen.
Art. 15
Artikel XV . Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften und Vereinigungen, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, die entsprechend den Gesetzen eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gebildet wurden oder künftig gebildet werden und auf den Gebieten dieses Teiles registriert sind, sind berechtigt, auf den Gebieten des anderen unter Beobachtung der Gesetze dieses Teiles ihre Rechte geltend zu machen und vor den Gerichten als Kläger oder Beklagte zu erscheinen.
Die Zulassung dieser Gesellschaften und Vereinigungen zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in den Gebieten des anderen Teiles soll in jeder Beziehung nach den in den Gebieten dieses Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen.
Die besagten Gesellschaften und Vereinigungen sollen in dieser Hinsicht in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte und Vorrechte genießen, die den Gesellschaften oder Vereinigungen gleicher Art des meistbegünstigten Landes zugestanden sind oder zugestanden werden sollten.
Die besagten Gesellschaften und Vereinigungen sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles die gleiche Behandlung hinsichtlich der Auferlegung von Steuern, Gebühren, Lasten oder Abgaben genießen, die den Gesellschaften und Vereinigungen gleicher Art des meistbegünstigten Landes gewährt wird.
Die Bestimmungen des Artikels II sollen gleichermaßen auf die besagten Gesellschaften und Vereinigungen Anwendung finden, insoweit sie auf juristische Personen anwendbar sind.
Art. 16
Artikel XVI . Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.
Art. 17
Artikel XVII . Insoweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen die Hohen Vertragschließenden Teile überein, daß in allem, was Handel, Schiffahrt und Gewerbe betrifft, alle Begünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile den Schiffen, Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Hinkunft zugestehen sollte, sogleich und bedingungslos auf die Schiffe, Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles erstreckt werden sollen, da es ihre Absicht ist, Handel, Schiffahrt und Gewerbe jedes Landes in allen Hinsichten auf den Fuß des meistbegünstigten Landes zu stellen.
Art. 18
Artikel XVIII . Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.
Art. 19
Artikel XIX . Die Bestimmungen dieses Vertrages werden keine Anwendung finden auf Tarifzugeständnisse, die von einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile an Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres innerhalb eines beschränkten Gebietes auf beiden Seiten der Grenze gewährt werden, insolange solche Zugeständnisse nicht auf irgendein anderes Land erstreckt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der inländischen Fischerei der Hohen Vertragschließenden Teile zugestanden wird, noch auf die besonderen Tarifbegünstigungen, die Japan für Fische und andere Meereserzeugnisse gewährt, die in den fremden Gewässern in der Nähe von Japan gewonnen werden.
Art. 20
Artikel XX . Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert werden, und die Ratifikationen werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
Er wird am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Wirksamkeit treten und während drei Jahren von diesem Zeitpunkte an in Kraft bleiben.
Falls keiner der beiden Hohen Vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraumes von drei Jahren dem andern von seiner Absicht, den Vertrag zu beendigen, Kenntnis gegeben hat, wird er bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage, an dem ihn einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt haben wird, wirksam bleiben.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen, in doppelter Urschrift zu Wien, am 16. August des Jahres neunzehnhundertdreißig der christlichen Zeitrechnung, entsprechend dem 16. Tag des 8. Monates des 5. Jahres von Showa.
Schlußprotokoll.
Anl. 1
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des gegenwärtigen Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Japan sind die unterzeichneten, hiezu gehörig ermächtigten Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Teile über folgendes übereingekommen:
1. Der erste Satz des Artikels I „Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, nach den Gebieten des anderen zu kommen und sich dort aufzuhalten“ berührt in keiner Weise jene besonderen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften in bezug auf öffentliche Sicherheit, Polizei- und Gesundheitswesen, die gegenüber allen Ausländern allgemein Anwendung finden.
2. Die in Artikel I, Punkt 7, und Artikel XV vereinbarte Meistbegünstigung gilt nicht für besondere Bestimmungen der zwischen einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile mit einem dritten Staate abgeschlossenen gegenwärtigen oder künftigen Verträge, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen und insbesondere Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.
3. Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel IX und X besteht Einverständnis darüber, daß in dem Falle, daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile neue Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen anwendet oder erläßt, die geeignet sind, den Handel des anderen Teiles ernstlich zu berühren, dieser Teil das Recht hat, den gegenwärtigen Vertrag innerhalb eines Jahres seit der Anwendung oder Inkraftsetzung solcher Verbote oder Beschränkungen zu kündigen.
Der Vertrag wird in diesem Falle sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft treten.
4. Die Bestimmung des ersten Satzes des Artikels XII „Kaufleute und Gewerbetreibende, die Untertanen oder Staatsangehörige eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind, dürfen in den Gebieten des anderen persönlich oder durch Handlungsreisende Einkäufe machen oder Bestellungen aufnehmen“ bedeutet, daß sich die genannten Kaufleute, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden den Gesetzen des betreffenden Landes unterwerfen müssen.
5. Das vorläufige, durch Notenwechsel vom 2. Oktober 1923 getroffene Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Japan samt dem ergänzenden Handelsübereinkommen vom 3. Oktober 1925 wird mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Handels- und Schiffahrtsvertrages seine Wirksamkeit verlieren.
So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 16. August 1930 (5. Jahr von Showa).
Anl. 2
Wien, den 16. August, 5 Showa (1930).
Herr Bundeskanzler!
Mit Bezugnahme auf Artikel VII des am heutigen Tage zwischen Japan und Österreich abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages beehre ich mich zur Vermeidung jedes möglichen zukünftigen Mißverständnisses zu erklären, daß die japanische Regierung der Ansicht ist:
1. Daß die Bestimmungen dieses Artikels die japanische Regierung nicht verhindern, für Waren, die über die Landgrenzen von japanischem Gebiet eingeführt werden, besondere Zollermäßigungen zu gewähren, die durch die Erwägungen gerechtfertigt werden sollten, die in Artikel 7 des Statuts über das Internationale Regime der Seehäfen vorgesehen sind, das von der nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Zweiten Allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr angenommen worden ist.
2. Daß jedoch Einverständnis darüber besteht, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes der Republik Österreich sind, hinsichtlich solcher besonderer Zollermäßigungen, wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, die Meistbegünstigung genießen sollen.
Ich wäre sehr dankbar, die Versicherung zu erhalten, daß die Regierung Euer Exzellenz der obigen Auslegung zustimmt.
Ich benütze die Gelegenheit, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Seiner Exzellenz
M. Ohno m. p.
Dr. Johann Schober,
Bundeskanzler der Republik Österreich
in Wien.
Anl. 3
Wien, den 16. August 1930.
Herr Gesandter!
In Beantwortung der Note Euer Exzellenz vom heutigen Tage, betreffend die Auslegung des Artikels VII des am heutigen Tage zwischen Österreich und Japan abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages, beehre ich mich mitzuteilen, daß die österreichische Regierung vollständig der folgenden Auslegung zustimmt, die die japanische Regierung diesem Artikel gibt:
1. Daß die Bestimmungen dieses Artikels die japanische Regierung nicht verhindern, für Waren, die über die Landgrenzen von japanischem Gebiet eingeführt werden, besondere Zollermäßigungen zu gewähren, die durch die Erwägungen gerechtfertigt werden sollten, die in Artikel 7 des Statuts über das Internationale Regime der Seehäfen vorgesehen sind, das von der nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Zweiten Allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr angenommen worden ist.
2. Daß jedoch Einverständnis darüber besteht, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes der Republik Österreich sind, hinsichtlich solcher besonderer Zollermäßigungen, wie sie in dem vorhergehenden Absatz erwähnt sind, die Meistbegünstigung genießen sollen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Schober m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Morie Ohno,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan.