Artikel IX . Für die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen werden, von welchem Ort immer sie eintreffen, keine Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder verfügt werden, die nicht gleichermaßen auf die gleichen Waren aus einem anderen fremden Land Anwendung finden. Ebenso sollen auch für die Ausfuhr von Waren aus den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen keine Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder verfügt werden, die nicht gleichermaßen auf die Ausfuhr der gleichen Waren nach einem anderen fremden Land Anwendung finden.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch auf folgende Verbote und Beschränkungen nicht anwendbar, wofern diese auf alle Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen:
1. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;
2. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von nützlichen Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge.
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