Artikel II . Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeglichem zwangsweisen Militärdienst im Heer, in der Marine, in den Luftstreitkräften, in der Nationalgarde oder in der Miliz, von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Abgaben und von allen Zwangsanleihen und militärischen Requisitionen und Kontributionen befreit sein, es sei denn, daß ihnen diese, gleichwie den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen, als Eigentümern, Pächtern oder Besitzern von unbeweglichem Eigentum auferlegt werden.
In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen keine günstigere Behandlung erfahren, als sie den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes gewährt wird oder gewährt werden sollte.
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