Artikel IV . Jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Teile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und Orten des anderen außer jenen ernennen, in denen die Zulassung solcher Beamten nicht wünschenswert erscheinen sollte. Diese Ausnahme soll jedoch nicht gegenüber einem der Hohen Vertragschließenden Teile Platz greifen, ohne gleichermaßen bezüglich aller anderen Mächte Anwendung zu finden.
Diese Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden, nachdem sie das Exequatur oder eine andere hinreichende Ermächtigung seitens der Regierung des Landes, nach dem sie ernannt sind, erhalten haben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit das Recht haben, ihr Amt auszuüben und jene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu genießen, die den Konsularbeamten des meistbegünstigten Landes zugestanden sind oder zugestanden werden sollten. Die Regierung, die das Exequatur oder die sonstige Ermächtigung erteilt, hat das Recht, diese nach freiem Ermessen unter Darlegung der Gründe zu widerrufen, die sie hiezu veranlaßt haben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise