Artikel XIV . Alle Behörden, die in den Gebieten des einen der Hohen Vertragschließenden Teile als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind, die für Kaufleute, Gewerbetreibende und Handlungsreisende verlangt werden sollten, werden von dem anderen als in diesem Belange zuständige Behörden angesehen werden.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem anderen darüber, welche Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig sind, sowie bezüglich der vorgeschriebenen Formulare Mitteilung machen.
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