Artikel V . Falls ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen stirbt, ohne am Orte seines Todes jemanden zu hinterlassen, der nach den Gesetzen des Landes des Verstorbenen berufen ist, den Nachlaß in Obhut zu nehmen und zu verwalten, wird der zuständige Konsularbeamte des Staates, dem der Verstorbene angehörte, nach Erfüllung der notwendigen Förmlichkeiten ermächtigt sein, den Nachlaß in Verwahrung zu nehmen und in der Weise und mit jenen Einschränkungen zu verwalten, die durch das Gesetz des Landes, in dem sich das Eigentum des Verstorbenen befindet, vorgeschrieben sind.
Die vorstehenden Bestimmungen werden auch in dem Falle Anwendung finden, daß ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der Hohen Vertragschließenden Teile außerhalb der Gebiete des anderen stirbt, aber dort Eigentum besitzt, ohne dort jemanden zu hinterlassen, der berufen ist, den Nachlaß in Obhut zu nehmen und zu verwalten.
Es besteht Einverständnis, daß in allem, was die Verwaltung von Nachlässen von Verstorbenen betrifft, alle Rechte, Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile den Konsularbeamten irgendeines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen sollte, sogleich und bedingungslos auf die Konsularbeamten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden sollen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise