Artikel XII . Kaufleute und Gewerbetreibende, die Untertanen oder Staatsangehörige eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind, dürfen in den Gebieten des anderen persönlich oder durch Handlungsreisende Einkäufe machen oder, mit oder ohne Muster, Bestellungen aufnehmen, und diese Kaufleute, Gewerbetreibenden und ihre Handlungsreisenden werden während der Vornahme von Einkäufen und Aufnahme von Bestellungen hinsichtlich der Besteuerung und der Erleichterungen die meistbegünstigte Behandlung genießen.
Waren, die als Muster für die obenerwähnten Zwecke eingeführt werden, werden in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen werden, falls die Zollvorschriften und -formalitäten beobachtet werden, die dazu dienen, ihre Wiederausfuhr oder die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle im Falle der Nichtwiederausfuhr innerhalb der gesetzlichen Frist sicherzustellen. Die vorstehende Begünstigung wird sich jedoch nicht auf Waren erstrecken, die in Anbetracht ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die in Anbetracht ihrer Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden könnten. Die Entscheidung über die Eignung von Mustern zur zollfreien Zulassung steht in allen Fällen ausschließlich den zuständigen Behörden des Ortes zu, wo die Einfuhr stattfindet.
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