Artikel XIII . Bezeichnungen, Stempel oder Siegel, die auf den im vorhergehenden Artikel erwähnten Mustern durch die Zollbehörden eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile im Zeitpunkte der Ausfuhr angebracht werden, und ein amtlich bescheinigtes Verzeichnis dieser Muster, das deren volle Beschreibung enthält und von diesen Behörden ausgestellt wird, werden gegenseitig von den Zollbehörden des anderen als hinreichend angenommen werden, um deren Eigenschaft als Muster darzutun und sie von einer Untersuchung zu befreien, außer insoweit diese notwendig sein sollte, um festzustellen, daß die vorgewiesenen Muster die im Verzeichnis aufgezählten sind (Anm.: Punkt fehlt) Die Zollbehörden jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile können aber auf solchen Mustern in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsicht für notwendig ansehen, eine Zusatzbezeichnung anbringen.
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