Artikel VIII . Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, werden bei der Ausfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden.
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