Artikel III . Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftslokale der Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, die für gesetzmäßige Zwecke verwendet werden, sollen geachtet werden. Es soll nicht zulässig sein, in den Gebäuden und Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung oder Nachforschung vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen zu prüfen oder zu untersuchen, außer unter den Bedingungen und in den Formen, die durch die Gesetze für inländische Untertanen oder Staatsangehörige vorgeschrieben sind.
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