Artikel XI . Keine innere Abgabe, die zugunsten des Staates, von Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben wird und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch irgendeiner Ware in den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile trifft oder treffen sollte, wird aus irgendeinem Grunde für Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete des anderen Teiles sind, eine höhere oder lästigere Belastung sein als für die gleichen Waren inländischen Ursprunges.
Die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen eingeführt und zur Einlagerung oder Durchfuhr bestimmt sind, werden keinerlei innerer Abgabe unterworfen werden.
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