Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in der Anlage A enthalten sind.
(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke.
Artikel 2
Art. 2
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze wiederholt zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer von fünf Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.
(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind, überschreiten.
(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist die Behörde des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:
a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);
b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen;
c) die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden, sowie deren Hirten und Sennen;
d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;
e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um auf die zweckmäßigste Weise zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken zu gelangen, durch den
jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen gemäß Artikel 2 sowie bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden bis zur Höchstdauer von fünf Tagen. Der Tag der Einreise ist dabei nicht zu zählen. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über dieselbe Grenzübertrittsstelle oder bei demselben Grenzstein zu erfolgen.
(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen überschreiten, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind.
(4) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.
(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.
(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.
Artikel 6
Art. 6
(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von grenzdurchschnittenen Grundstücken, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht in das Innere des Grenzbezirkes begeben.
(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tag«. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt, kann die Behörde die von ihr ausgestellten Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.
(3) Grenzausweise, die von einem Organ des anderen Vertragsstaates abgenommen wurden, sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.
Artikel 10
Art. 10
Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.
Artikel 11
Art. 11
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 1. April bis zum 31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr und vom 1. November bis zum 31. März von 7 Uhr bis 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.
(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen.
Artikel 12
Art. 12
Die Überlandgrundstücke werden von dem Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im gleichen Grenzbezirk.
Artikel 13
Art. 13
Für die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt wird.
Artikel 14
Art. 14
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren benützen. Die gleichen Begünstigungen gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den mit dem Motor verbundenen Behältern.
(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk mit Kraftfahrzeugen darf über alle für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten Kommision (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr geeignet sind.
(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten ihre Bestimmungen an.
Artikel 15
Art. 15
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:
a) Waren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden;
b) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag;
c) Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.
(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.
(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen:
a) Tiere und das notwendige Futter;
b) land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen sowie Schmiermitteln;
c) alle sonstigen für die Bewirtschaftung der im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücke notwendigen Gegenstände und Materialien, wie Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneien, Weingartenpfähle, Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe zur Erhaltung und Instandsetzung der Gebäude und dergleichen;
d) die auf den im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücken gewonnenen landund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) und tierische Produkte einschließlich der neugeborenen Tiere sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse müssen von den oben genannten Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres in den eigenen Grenzbezirk verbracht werden.
(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.
(5) Für die Verbringung von Obst-, Rebenund Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.
(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden.
Artikel 16
Art. 16
(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen) eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche Zeugnisse erforderlich, sofern diese Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.
(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale (Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken, Brandzeichen, Farbe und dergleichen), den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde und die Bestätigung zu enthalten, dass gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, dass
a) jedes einzelne Tier gesund ist,
b) in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den letzten 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Tierkrankheit geherrscht hat,
c) die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten tuberkulose- und bangfreien Beständen stammen oder innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose und einer serologischen Blutuntersuchung auf Abortus-Bang negativ reagiert haben.
(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde des Tieres, das tierärztliche Zeugnis vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.
(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen. Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien Gebieten erklärt worden sind.
(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit zum ausgebrachten Muttertier, für die dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten ist, zu bescheinigen.
(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, hat die Herkunftsgemeinde zu bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht hat.
Artikel 17
Art. 17
(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 16 Absatz 1 genannten und der Bienen, unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung der auf die Tiere entfallenden Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene Haftung angenommen werden.
(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben. In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz 4) einzutragen.
Artikel 18
Art. 18
(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.
(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen die Rückführung der Tiere innerhalb der Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben Gründen die Tiere bei Abschluß, der Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes in Kenntnis setzen.
(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht in Berührung kommen.
(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der während der Weidezeit geborenen Tiere hat an derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) hat die Rückkehr der Tiere den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen vorher bekanntzugeben.
(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet, nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten Grenzkontrollorgan anzuzeigen.
(6) Die während der Weidezeit angefallenen Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft, wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner, Klauen und Häute, sowie das beschaute und hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenzbezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.
(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide, das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk sowie das Verbringen von verendeten Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen, kann die zuständige Behörde nach Anhörung der zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.
(8) Die während der Weidezeit geborenen Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.
Artikel 19
Art. 19
(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche auftritt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates das Verbringen von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr beschränken oder verbieten.
(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken haben einander das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk und die in diesem Zusammenhang getroffenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen. Ferner haben sie einander die erlassenen Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung mitzuteilen.
Artikel 20
Art. 20
Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.
Artikel 21
Art. 21
(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs zu fördern und eine geregelte Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen Delegation, wobei jede Delegation höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten können Experten beiziehen.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens ihren Regierungen vorzuschlagen.
(3) Die Beschlüsse der Kommission werden von den beiden Delegationen einvernehmlich gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der diplomatische Weg beschriften werden.
(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens enthalten.
(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können außerordentliche Tagungen auf Verlangen eines Vertragsstaates einberufen werden. Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.
Artikel 22
Art. 22
(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
(2) Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.
Artikel 23
Art. 23
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen.
Artikel 24
Art. 24
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
a) Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953,
b) Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. März 1960 zum Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
c) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli 1963 über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960,
d) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 27. November 1964 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs,
e) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. September 1965 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.
(4) Die Grenzausweise, die nach den Anlagen der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden, gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens. Solche Grenzausweise dürfen noch bis 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
(5) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September 1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C, D, E und G in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Anlage A
Verzeichnis
Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk der Republik Österreich bilden Gemeinden im politischen Bezirk Jennersdorf:
Anl. 1
Deutsch Kaltenbrunn
Eltendorf
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Jennersdorf
Königsdorf
Minihof Liebau
Mogersdorf
Mühlgraben
Neuhaus am Klausenbach
Sankt Martin an der Raab
Rudersdorf
Weichselbaum
Gemeinden im politischen Bezirk Fürstenfeld:
Anl. 1
Fürstenfeld
Loipersdorf bei Fürstenfeld
Stein
Übersbach
von der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
die Katastralgemeinden Speltenbach und Stadtbergen
von der Gemeinde Söchau
die Katastralgemeinden Kohlgraben, Söchau und Tautendorf
Gemeinden im politischen Bezirk Feldbach:
Anl. 1
Aug-Radisch
Bad Gleichenberg
Bairisch Kölldorf
Fehring
Feldbach
Frutten-Gießelsdorf
Gnas
Gossendorf
Grabersdorf
Hohenbrugg-Weinberg
Johnsdorf-Brunn
Kapfenstein
Krusdorf
Leitersdorf im Raabtal
Lödersdorf
Maierdorf
Merkendorf
Mühldorf bei Feldbach
Perlsdorf
Pertlstein
Poppendorf
Raabau
Raning
Sankt Anna am Aigen
Stainz bei Straden
Trautmannsdorf in Oststeiermark
Unterlamm
von der Gemeinde Gniebing-Weißenbach
die Katastralgemeinde Weißenbach
von der Gemeinde Hatzendorf
die Katastralgemeinden Habegg, Hatzendorf und Oedgraben
von der Gemeinde Jagerberg
die Katastralgemeinde Lugitsch
Gemeinden im politischen Bezirk Radkersburg:
Anl. 1
Bierbaum am Auersbach
Deutsch Goritz
Dietersdorf am Gnasbach
Eichfeld
Gosdorf
Halbenrain
Hof bei Straden
Klöch
Mettersdorf am Saßbach
Mureck
Murfeld
Bad Radkersburg
Radkersburg Umgebung
Ratschendorf
Sankt Peter am Ottersbach
Straden
Tieschen
Trössing
Weinburg am Saßbach
Gemeinden im politischen Bezirk Leibnitz:
Anl. 1
Arnfels
Berghausen
Breitenfeld am Tannenriegel
Ehrenhausen
Eichberg-Trautenburg
Gabersdorf
Gamlitz
Glanz a. d. Weinstraße
Gleinstätten
Gralla
Großklein
Hainsdorf im Schwarzautal
Heimschuh
Kaindorf an der Sulm
Kitzeck im Sausal
Leibnitz
Leutschbach
Oberhaag
Obervogau
Pistorf
Ragnitz
Ratsch an der Weinstraße
Retznei
Sankt Andrä-Höch
Sankt Johann im Saggautal
Sankt Nikolai ob Draßling
Sankt Veit am Vogau
Schloßberg
Seggauberg
Spielfeld
Straß in Steiermark
Sulztal an der Weinstraße
Tillmitsch
Vogau
Wagna
Wolfsberg im Schwarzautal
Gemeinden im politischen Bezirk Deutschlandsberg:
Anl. 1
Aibl
Eibiswald
Großradl
Hollenegg
Limberg bei Wies
Pitschgau
Pölfing-Brunn
Sankt Martin im Sulmtal
Sankt Oswald ob Eibiswald
Sankt Peter im Sulmtal
Schwanberg
Soboth
Sulmeck-Greith
Unterbergla
Wernersdorf
Wielfresen
Wies
von der Gemeinde Groß St. Florian
die Katastralgemeinden Grünau und Lebing
von der Gemeinde Wettmannstätten
die Katastralgemeinden Lassenberg und Weniggleinz
Gemeinden im politischen Bezirk Wolfsberg:
Anl. 1
Lavamünd
Sankt Georgen im Lavanttal
Sankt Paul im Lavanttal
Gemeinden im politischen Bezirk Völkermarkt:
Anl. 1
Bleiburg
Eberndorf
Eisenkappel-Vellach
Feistritz ob Bleiburg
Gallizien
Globasnitz
Neuhaus
Ruden
Sittersdorf
Gemeinden im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
Anl. 1
Feistritz im Rosental
Ferlach
Sankt Margarethen im Rosental
Zell
Gemeinden im politischen Bezirk Villach-Land:
Anl. 1
Arnoldstein
Feistritz an der Gail
Finkenstein
Hohenthurn
Nötsch im Gailtal
Rosegg
Sankt Jakob im Rosental
Wernberg
Politischer Bezirk Villach-Stadt:
Stadt Villach
Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiete den Grenzbezirk der Republik Slowenien bilden
Ortschaften in der Stadtgemeinde Murska Sobota:
Anl. 1
Bakovci
Cernelavci
Krog
Kupsinci
Markisavci
Murska Sobota
Nemcavci
Polana
Rakican
Satahovci
Vescica
Ortschaften in der Gemeinde Moravske Toplice:
Anl. 1
Andrejci
Lukacevci
Martjanci
Mlajtinci
Moravske Toplice
Norsinci
Sebeborci
Ortschaften in der Gemeinde Gornji Petrovci:
Anl. 1
Adrijanci
Boreca
Gornji Petrovci
Lucova
Martinje
Neradnovci
Peskovci
Stanjevci
Sulinci
Zenavlje
Ortschaften in der Gemeinde Puconci:
Anl. 1
Beznovci
Bodonci
Brezovci
Bokraci
Dankovci
Gorica
Lemerje
Mackovci
Moscanci
Otovci
Pecarovci
Poznanovci
Predanovci
Prosecka Vas
Puconci
Puzevci
Strukovci
Salamenci
Vadarci
Vaneca
Zenkovci
Ortschaften in der Gemeinde Cankova-Tisina:
Anl. 1
Borejci
Cankova
Domajinci
Gederovci
Gerlinci
Gornji Crnci
Gradisce
Korovci
Krajna
Krasci
Murski Crnci
Murski Petrovci
Petanjci
Rankovci
Skakovci
Sodisnici
Tisina
Topolovci
Tropovci
Vanca Vas
Ortschaften in der Gemeinde Hodos-Salovci:
Anl. 1
Budinci
Cepinci
Markovci
Ortschaften in der Gemeinde Kuzma:
Anl. 1
Dolic
Dolnji Slaveci
Gornji Slaveci
Grad
Kovacevci
Kruplivnik
Kuzma
Matjasevci
Motovilci
Radovci
Trdkova
Vidonci
Ortschaften in der Gemeinde Rogasovci:
Anl. 1
Fiksinci
Kramarovci
Nuskova
Ocinje
Pertoca
Rogasovci
Ropoca
Serdica
Sotina
Sveti Jurij
Veceslavci
Ortschaften in der Gemeinde Gornja Radgona:
Anl. 1
Apace
Azenski vrh
Cresnjevci
Crnci
Drobtinci
Gornji Ivanjci
Gornja Radgona
Grabe
Hercegovscak
Ivanjski vrh
Ivanjsevci ob Scavnici
Ivanjsevski vrh
Janhova
Kunova
Lastomerci
Lesane
Lokavci
Lomanose
Lutverci
Mahovci
Mele
Nasova
Negova
Noricki vrh
Novi vrh
Oceslavci
Orehovci
Orehovski vrh
Plitvica
Plitvicki vrh
Podgorje
Podgrad
Pogled
Police
Ptujska cesta
Rodmosci
Radvenci
Segovci
Spodnji Ivanjci
Spodnje Konjisce
Spodnja Scavnica
Stavesinci
Stavesnski vrh
Stogovci
Vratja vas
Vratji vrh
Zagajski vrh
Zbigovci
Zgornje Konjisce
Zepovci
Ziberci
Ortschaften in der Gemeinde Sv. Jurij:
Anl. 1
Biserjane
Blagus
Bolehnecici
Brezje
Cakova
Dragotinci
Gabrc
Galusak
Grabsinci
Grabonos
Jamna
Kocki vrh
Kokolajnscak
Kraljevci
Kupetinci
Kutinci
Mali Moravscak
Rozicki vrh
Selisci
Slaptinci
Sovjak
Stanetinci
Stara gora
Terbegovci
Videm
Zenik
Zihlava
Ortschaften in der Gemeinde Radenci:
Anl. 1
Boraceva
Hrastje-Mota
Hrasenski vrh
Janzev vrh
Kapelski vrh
Kobilscak
Kocjan
Melanjski vrh
Murski vrh
Murscak
Okoslavci
Paricjak
Racki vrh
Radenci
Radenski vrh
Rihtarovci
Spodnji Kocjan
Sratovci
Turjanci
Turjanski vrh
Zgornji Kocjan
Zrnova
Ortschaften in der Gemeinde Ljutomer:
Anl. 1
Babinci
Banovci
Berkovci
Berkovski Prelogi
Bolehnecici
Boreci
Bucecovci
Buncani
Dobrava
Gajsevci
Grabe pri Ljutomeru
Grlava
Iljasevci
Kljucarovci pri Ljutomeru
Kokorici
Kristanci
Krizevci pri Ljutomeru
Ljutomer
Logarovci
Lukavci
Norsinci pri Ljutomeru
Spodnji Kamenjsak
Stara Nova vas
Salinci
Verzej
Vucja vas
Zasadi
Ortschaften in der Gemeinde Lenart:
Anl. 1
Andrenci
Benedikt v Slovenskih goricah
Brengova
Cenkova
Cerkvenjak
Cogetinci
Cagona
Drazen vrh (-del)
Drvanja
Froleh
Grabonoski vrh
Ihova
Ivanjski vrh
Jurovski dol
Kadrenci
Komarnica
Kremberk
Krivi vrh
Ledinek
Lenart v Slovenskih goricah
Locki vrh
Lokavec
Lormanje
Malna
Mocna
Negovski vrh
Obrat
Osek
Pesceni vrh
Radehova
Rozengrunt
Smolinci
Spodnja Backova
Spodnji Gasteraj
Spodnji Zerjavci
Spodnje Partinje
Spodnji Porcic
Spodnja Rocica
Srednji Gasteraj
Stanetinci
Stara Gora
Sveta Ana v Slovenskih goricah
Sveta Trojica v Slovenskih goricah
Sveti Trije kralji v Slovenskih goricah
Stajngrova
Trotkova
Trstenik
Vanetina
Varda
Zamarkova
Zgornja Backova
Zgornji Porcic
Zgornja Rocica
Zgornja Scavnica
Zgornji Gasteraj
Zgornje Verjane
Zgornje Partinje
Zgornji Zerjavci
Zenjak
Zice
Zitence
Zupetinci
Ortschaften in der Stadtgemeinde Maribor:
Anl. 1
Bresternica
Gaj nad Mariborom
Grusova
Jelovec
Kamnica
Laznica
Limbus
Rospoh-del
Ruperce
Srednje
Sober
Zgornji Slemen-del
Ortschaften in der Gemeinde Pesnica:
Anl. 1
Dolnja Pocehova
Dragucova
Drankovec
Flekusek
Gacnik
Jareninski dol
Jareninski vrh
Jelence
Kusernik-del
Lozane
Mali dol
Pernica
Pesnica pri Mariboru
Pesniski dvor
Pocenik
Policka vas
Policki vrh
Ranca
Rocica
Slatenik
Spodnje Dobrenje
Spodnje Hlapje
Spodnji Jakobski dol
Vajgen
Vosek
Vukovje
Vukovski dol
Vukovski vrh
Zgornje Hlapje
Zgornji Jakobski dol
Ortschaften in der Gemeinde Sentilj:
Anl. 1
Cersak
Cirknica
Drazen vrh-del
Jurjevski dol
Kaniza
Kozjak pri Cersaku
Kresnica
Plodrsnica
Selnica ob Muri
Sladki vrh
Spodnja Velka
Srebotje
Stara gora pri Sentilju
Svecane
Sentilj v Slovenskih goricah
Somat
Strihovec
Trate
Vranji vrh
Zgornja Velka
Zgornje Dobrenje
Zgornje Gradisce
Ortschaften in der Gemeinde Kungota:
Anl. 1
Ciringa
Gradiska
Grusena
Jedlovnik
Jurski vrh
Kozjak nad Pesnico
Pesnica
Plac
Plintovec
Podigrac
Rospoh-del
Slatina
Slatinski dol
Spodnje Vrtice
Svecina
Spicnik
Vrsnik
Zgornja Kungota
Zgornje Vrtice
Ortschaften in der Gemeinde Radlje ob Dravi:
Anl. 1
Brezni vrh
Dobrava
Radelca
Radlje ob Dravi
Remsnik
Spodnja Vizinga
Spodnja Orlica
Sv. Anton na Pohorju
Sv. trije kralji
St. Janz pri Radljah
Vas
Vuhred
Zgornja Vizinga
Zgornji kozji vrh
Ortschaften in der Gemeinde Muta:
Anl. 1
Gortina
Mlake
Muta
Pernice
Podliplje
Sv. Jernej nad Muto
Ortschaften in der Gemeinde Podvelka-Ribnica:
Anl. 1
Brezno
Hudi kot
Janzevski vrh
Javnik
Josipdol
Kozji Vrh
Lehen na Pohorju
Ozbalt
Podvelka
Rdeci breg-del
Ribnica na Pohorju
Spodnja Kapla
Vurmat-del
Zgornja Kapla
Zgornja Orlica
Zgornji Janzevski vrh
Zgornji Lehen na Pohorju
Ortschaften in der Gemeinde Vuzenica:
Anl. 1
Dravce
Sv. Primoz na Pohorju
Sv. Vid
Sentjanz nad Dravcami
Vuzenica
Ortschaften in der Gemeinde Dravograd:
Anl. 1
Sveti Bostjan
Bukovska vas
Crnece
Crneska gora
Dobrova pri Dravogradu
Dravograd
Gorce
Goriski vrh
Kozji vrh nad Dravogradom
Libelice
Libeliska gora
Ojstrica
Otiski vrh
Podklanc
Selovec
Sveti Danijel
Sv. Duh
Sentjanz pri Dravogradu
Tolsti vrh pri Ravnah na Koroskem (del)
Trbonje
Tribej
Velka
Vic
Vrata
Ortschaften in der Gemeinde Ravne-Prevalje:
Anl. 1
Belsak
Brdinje
Breznica
Dobja vas
Dobrije
Dolga brda
Koroski Selovec
Kotlje
Kot pri Prevaljah
Lese
Lokovica
Navrski vrh
Podgora
Podkraj
Poljana
Prevalje
Preski vrh
Ravne na Koroskem
Sele (del)
Strazcisce
Strojna
Suhi vrh
Sentanel
Tolsti vrh pri
Ravnah na
Koroskem (del)
Urslja gora
Zagrad
Zelenbreg
Zgornja Jamnica
Ortschaften in der Gemeinde Crna na Koroskem:
Anl. 1
Bistra
Crna na Koroskem
Javorje
Jazbina
Koprivna
Ludranski vrh
Podpeca
Topla
Zerjav
Ortschaften in der Gemeinde Mezica:
Anl. 1
Breg
Lom
Mezica
Onkraj Meze
Plat
Podkraj pri Mezici
Ortschaften in der Stadtgemeinde Slovenj Gradec:
Anl. 1
Brda
Gmajna
Golavabuka
Gradisce
Legen
Mislinjska Dobrava
Pamece
Podgorje
Raduse
Sele-del
Slovenj Gradec
Spodnji Razbor
Stari trg
Smartno pri Slovenj Gradcu
Tomaska vas
Troblje
Turiska vas
Vrhe
Ortschaften in der Gemeinde Mozirje:
Anl. 1
Brezje
Dol Suha
Grusovlje
Lepa njiva
Ljubija
Mozirje
Nizka
Poljane
Prihova
Radegunda
Recica ob Savinji
Spodnja Recica
Sentjanz
Smihel nad Mozirjem
Trnovec
Varpolje
Ortschaften in der Gemeinde Ljubno:
Anl. 1
Juvanje
Ljubno ob Savinji
Melise
Okonina
Planina
Primoz pri Ljubnem
Radmirje
Savina
Ter
Ortschaften in der Gemeinde Luce:
Anl. 1
Konjski vrh
Krnica
Logarska dolina
Luce
Podolseva
Podveza
Podvolovljek
Raduha
Robanov kot
Solcava
Strmec
Ortschaften in der Gemeinde Nazarje:
Anl. 1
Nazarje
Ortschaften in der Stadtgemeinde Kranj:
Anl. 1
Babni vrt
Golnik
Gorice
Povlje
Srednja vas-Gorice
Trstenik
Zalog
Ortschaften in der Gemeinde Cerklje na Gorenjskem:
Anl. 1
Ambroz pod Krvavcem
Apno
Ravne
Sidraz
Stiska vas
Sveti Lenart
Senturska gora
Stefanja gora
Ortschaften in der Gemeinde Preddvor:
Anl. 1
Baselj
Hrib
Kokra
Mace
Mozjanca
Nova vas
Potoce
Preddvor
Spodnje Jezersko
Zgornje Jezersko
Ortschaften in der Gemeinde Trzic:
Anl. 1
Bistrica pri Trzicu
Brdo
Breg ob Bistrici
Brezje pri Trzicu
Cadovlje pri Trzicu
Dolina
Gozd
Grahovse
Hudi Graben
Hudo
Husica
Jelendol
Kovor
Krize
Lese
Loka
Lom pod Storzicem
Novake
Palovice
Podljubelj
Popovo
Potarje
Pristava
Retnje
Rocevnica
Sebenje
Senicno
Slap
Spodnje Veterno
Trzic
Vadice
Visoce
Zgornje Veterno
Zvirce
Ziganja vas
Ortschaften in der Gemeinde Radovljica:
Anl. 1
Begunje na Gorenjskem
Brda
Brezje
Crnivec
Dobropolje
Dvorska vas
Globoko
Gorica
Hlebce
Hrase
Lancovo
Lesce
Ljubno
Mlaka
Mosnje
Nose
Nova vas pri Lescah
Peracica
Poljce
Posavec
Praproce
Radovljica
Slatna
Spodnja Lipnica
Spodnji Otok
Srednja vas
Studencice
Vosce
Vrbnje
Zadnja vas
Zapuze
Zgornja Lipnica
Zgornji Otok
Zgosa
Ortschaften in der Gemeinde Bled:
Anl. 1
Bled
Bodesce
Bohinjska Bela
Grabce
Koritno
Krnica
Mevkuz
Perniki
Podhom
Poljsica pri Gorjah
Radovna
Ribno
Selo pri Bledu
Spodnje Laze
Spodnje Gorje
Visevnica
Zasip
Zgornje Gorje
Zgornje Laze
Ortschaften in der Gemeinde Jesenice:
Anl. 1
Blejska Dobrava
Breg
Breznica
Doslovce
Hrusica
Javorniski rovt
Jesenice
Kocna
Lipce
Mojstrana
Moste
Planina pod Golico
Plavski rovt
Podkocna
Potoki
Prihodi
Rodine
Selo pri Zirovnici
Smokuc
Vrba
Zabreznica
Zirovnica
Ortschaften in der Gemeinde Kranjska gora:
Anl. 1
Belca
Dovje
Gozd Martuljek
Kranjska gora
Log
Mojstrana
Podkoren
Ratece
Srednji vrh
Zgornja Radovna
Ortschaften in der Gemeinde Ruse:
Anl. 1
Bezena
Bistrica ob Dravi
Cinzat
Cresnjevec ob Dravi
Fala
Fala grad
Gradisce na Kozjaku
Janzeva gora
Lobnica
Log
Puscava
Rdeci breg-del
Ruse
Ruta
Selnica ob Dravi
Smolnik
Spodnja Selnica
Spodnji Boc
Spodnji Slemen
Sv. Duh na Ostrem vrhu
Veliki boc
Vurmat-del
Zgornja Selnica
Zgornji Boc
Zgornji Slemen-del
Anlage B
Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen
Anl. 2
1. Tauka – Matjasevci
2. Bonisdorf – Kuzma
3. Kalch – Sotina
4. Sankt Anna – Kramarovci
5. Gruisla – Fiksinci
6. Pölten – Gerlinci
7. Goritz – Korovci
8. Zelting – Cankova
9. Sicheldorf – Gederovci
10. Radkersburg – Gornja Radgona
11. Mureck – Trate
12. Weitersfeld – Sladki vrh
13. Spielfeld – Sentilj (Straße)
14. Spielfeld – Sentilj (Autobahn)
15. Spielfeld – Maribor (Eisenbahn)
16. Ehrenhausen – Plac
17. Berghausen – Svecina
18. Sulztal – Spicnik
19. Langegg – Jurij
20. Großwalz – Duh na Ostrem vrhu
21. Schloßberg – Gradisce
22. Arnfels – Kapla
23. Oberhaag – Remsnik
24. Radlpaß – Radlje
25. Soboth – Muta
26. Laaken – Pernice
27. Rabenstein – Vic
28. Leifling – Libelice
29. Grablach – Holmec
30. Bleiburg – Prevalje (Eisenbahn)
31. Raunjak – Mezica
32. Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo
33. Seebergsattel – Jezersko
34. Loibltunnel – Ljubelj
35. Karawankentunnel – Karavanke
36. Rosenbach – Jesenice (Eisenbahn)
37. Wurzenpaß – Korensko sedlo
Anlage C
Anl. 3
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
Anlage D
Anl. 4
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
Anlage E
Anl. 5
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen: Bundesgesetzblatt Nr. 379/1968)
Anlage F
Anl. 6
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen: Bundesgesetzblatt Nr. 379/1968)
Anlage G
Anl. 7
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)