BundesrechtInternationale VerträgeKleiner Grenzverkehr (Slowenien)

Kleiner Grenzverkehr (Slowenien)

In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in der Anlage A enthalten sind.

(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke.

Artikel 2

Art. 2

Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze wiederholt zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer von fünf Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.

(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind, überschreiten.

(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.

(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist die Behörde des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:

a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);

b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen;

c) die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden, sowie deren Hirten und Sennen;

d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;

e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;

f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um auf die zweckmäßigste Weise zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken zu gelangen, durch den

jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.

(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen gemäß Artikel 2 sowie bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden bis zur Höchstdauer von fünf Tagen. Der Tag der Einreise ist dabei nicht zu zählen. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über dieselbe Grenzübertrittsstelle oder bei demselben Grenzstein zu erfolgen.

(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen überschreiten, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind.

(4) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.

(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.

(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.

Artikel 6

Art. 6

(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von grenzdurchschnittenen Grundstücken, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht in das Innere des Grenzbezirkes begeben.

(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.

(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tag«. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.

(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Artikel 9

Art. 9

(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt, kann die Behörde die von ihr ausgestellten Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.

(3) Grenzausweise, die von einem Organ des anderen Vertragsstaates abgenommen wurden, sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.

Artikel 10

Art. 10

Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.

Artikel 11

Art. 11

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.

(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 1. April bis zum 31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr und vom 1. November bis zum 31. März von 7 Uhr bis 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.

(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.

(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen.

Artikel 12

Art. 12

Die Überlandgrundstücke werden von dem Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im gleichen Grenzbezirk.

Artikel 13

Art. 13

Für die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt wird.

Artikel 14

Art. 14

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren benützen. Die gleichen Begünstigungen gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den mit dem Motor verbundenen Behältern.

(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk mit Kraftfahrzeugen darf über alle für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten Kommision (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr geeignet sind.

(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.

(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten ihre Bestimmungen an.

Artikel 15

Art. 15

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:

a) Waren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden;

b) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag;

c) Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.

(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.

(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen:

a) Tiere und das notwendige Futter;

b) land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen sowie Schmiermitteln;

c) alle sonstigen für die Bewirtschaftung der im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücke notwendigen Gegenstände und Materialien, wie Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneien, Weingartenpfähle, Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe zur Erhaltung und Instandsetzung der Gebäude und dergleichen;

d) die auf den im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücken gewonnenen landund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) und tierische Produkte einschließlich der neugeborenen Tiere sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse müssen von den oben genannten Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres in den eigenen Grenzbezirk verbracht werden.

(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.

(5) Für die Verbringung von Obst-, Rebenund Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.

(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden.

Artikel 16

Art. 16

(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen) eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche Zeugnisse erforderlich, sofern diese Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.

(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.

(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.

(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale (Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken, Brandzeichen, Farbe und dergleichen), den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde und die Bestätigung zu enthalten, dass gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, dass

a) jedes einzelne Tier gesund ist,

b) in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den letzten 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Tierkrankheit geherrscht hat,

c) die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten tuberkulose- und bangfreien Beständen stammen oder innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose und einer serologischen Blutuntersuchung auf Abortus-Bang negativ reagiert haben.

(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde des Tieres, das tierärztliche Zeugnis vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.

(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen. Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien Gebieten erklärt worden sind.

(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit zum ausgebrachten Muttertier, für die dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten ist, zu bescheinigen.

(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, hat die Herkunftsgemeinde zu bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht hat.

Artikel 17

Art. 17

(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 16 Absatz 1 genannten und der Bienen, unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung der auf die Tiere entfallenden Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene Haftung angenommen werden.

(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben. In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz 4) einzutragen.

Artikel 18

Art. 18

(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.

(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen die Rückführung der Tiere innerhalb der Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben Gründen die Tiere bei Abschluß, der Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes in Kenntnis setzen.

(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht in Berührung kommen.

(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der während der Weidezeit geborenen Tiere hat an derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) hat die Rückkehr der Tiere den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen vorher bekanntzugeben.

(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet, nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten Grenzkontrollorgan anzuzeigen.

(6) Die während der Weidezeit angefallenen Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft, wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner, Klauen und Häute, sowie das beschaute und hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenzbezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.

(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide, das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk sowie das Verbringen von verendeten Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen, kann die zuständige Behörde nach Anhörung der zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.

(8) Die während der Weidezeit geborenen Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.

Artikel 19

Art. 19

(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche auftritt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates das Verbringen von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr beschränken oder verbieten.

(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken haben einander das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk und die in diesem Zusammenhang getroffenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen. Ferner haben sie einander die erlassenen Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung mitzuteilen.

Artikel 20

Art. 20

Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.

Artikel 21

Art. 21

(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs zu fördern und eine geregelte Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen Delegation, wobei jede Delegation höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten können Experten beiziehen.

(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens ihren Regierungen vorzuschlagen.

(3) Die Beschlüsse der Kommission werden von den beiden Delegationen einvernehmlich gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der diplomatische Weg beschriften werden.

(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens enthalten.

(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können außerordentliche Tagungen auf Verlangen eines Vertragsstaates einberufen werden. Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.

Artikel 22

Art. 22

(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.

(2) Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.

Artikel 23

Art. 23

Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen.

Artikel 24

Art. 24

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

a) Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953,

b) Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. März 1960 zum Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,

c) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli 1963 über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960,

d) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 27. November 1964 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs,

e) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. September 1965 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.

(4) Die Grenzausweise, die nach den Anlagen der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden, gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens. Solche Grenzausweise dürfen noch bis 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.

(5) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September 1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C, D, E und G in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

Anlage A

Verzeichnis

Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk der Republik Österreich bilden Gemeinden im politischen Bezirk Jennersdorf:

Anl. 1

Deutsch Kaltenbrunn

Eltendorf

Heiligenkreuz im Lafnitztal

Jennersdorf

Königsdorf

Minihof Liebau

Mogersdorf

Mühlgraben

Neuhaus am Klausenbach

Sankt Martin an der Raab

Rudersdorf

Weichselbaum

Gemeinden im politischen Bezirk Fürstenfeld:

Anl. 1

Fürstenfeld

Loipersdorf bei Fürstenfeld

Stein

Übersbach

von der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld

die Katastralgemeinden Speltenbach und Stadtbergen

von der Gemeinde Söchau

die Katastralgemeinden Kohlgraben, Söchau und Tautendorf

Gemeinden im politischen Bezirk Feldbach:

Anl. 1

Aug-Radisch

Bad Gleichenberg

Bairisch Kölldorf

Fehring

Feldbach

Frutten-Gießelsdorf

Gnas

Gossendorf

Grabersdorf

Hohenbrugg-Weinberg

Johnsdorf-Brunn

Kapfenstein

Krusdorf

Leitersdorf im Raabtal

Lödersdorf

Maierdorf

Merkendorf

Mühldorf bei Feldbach

Perlsdorf

Pertlstein

Poppendorf

Raabau

Raning

Sankt Anna am Aigen

Stainz bei Straden

Trautmannsdorf in Oststeiermark

Unterlamm

von der Gemeinde Gniebing-Weißenbach

die Katastralgemeinde Weißenbach

von der Gemeinde Hatzendorf

die Katastralgemeinden Habegg, Hatzendorf und Oedgraben

von der Gemeinde Jagerberg

die Katastralgemeinde Lugitsch

Gemeinden im politischen Bezirk Radkersburg:

Anl. 1

Bierbaum am Auersbach

Deutsch Goritz

Dietersdorf am Gnasbach

Eichfeld

Gosdorf

Halbenrain

Hof bei Straden

Klöch

Mettersdorf am Saßbach

Mureck

Murfeld

Bad Radkersburg

Radkersburg Umgebung

Ratschendorf

Sankt Peter am Ottersbach

Straden

Tieschen

Trössing

Weinburg am Saßbach

Gemeinden im politischen Bezirk Leibnitz:

Anl. 1

Arnfels

Berghausen

Breitenfeld am Tannenriegel

Ehrenhausen

Eichberg-Trautenburg

Gabersdorf

Gamlitz

Glanz a. d. Weinstraße

Gleinstätten

Gralla

Großklein

Hainsdorf im Schwarzautal

Heimschuh

Kaindorf an der Sulm

Kitzeck im Sausal

Leibnitz

Leutschbach

Oberhaag

Obervogau

Pistorf

Ragnitz

Ratsch an der Weinstraße

Retznei

Sankt Andrä-Höch

Sankt Johann im Saggautal

Sankt Nikolai ob Draßling

Sankt Veit am Vogau

Schloßberg

Seggauberg

Spielfeld

Straß in Steiermark

Sulztal an der Weinstraße

Tillmitsch

Vogau

Wagna

Wolfsberg im Schwarzautal

Gemeinden im politischen Bezirk Deutschlandsberg:

Anl. 1

Aibl

Eibiswald

Großradl

Hollenegg

Limberg bei Wies

Pitschgau

Pölfing-Brunn

Sankt Martin im Sulmtal

Sankt Oswald ob Eibiswald

Sankt Peter im Sulmtal

Schwanberg

Soboth

Sulmeck-Greith

Unterbergla

Wernersdorf

Wielfresen

Wies

von der Gemeinde Groß St. Florian

die Katastralgemeinden Grünau und Lebing

von der Gemeinde Wettmannstätten

die Katastralgemeinden Lassenberg und Weniggleinz

Gemeinden im politischen Bezirk Wolfsberg:

Anl. 1

Lavamünd

Sankt Georgen im Lavanttal

Sankt Paul im Lavanttal

Gemeinden im politischen Bezirk Völkermarkt:

Anl. 1

Bleiburg

Eberndorf

Eisenkappel-Vellach

Feistritz ob Bleiburg

Gallizien

Globasnitz

Neuhaus

Ruden

Sittersdorf

Gemeinden im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:

Anl. 1

Feistritz im Rosental

Ferlach

Sankt Margarethen im Rosental

Zell

Gemeinden im politischen Bezirk Villach-Land:

Anl. 1

Arnoldstein

Feistritz an der Gail

Finkenstein

Hohenthurn

Nötsch im Gailtal

Rosegg

Sankt Jakob im Rosental

Wernberg

Politischer Bezirk Villach-Stadt:

Stadt Villach

Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiete den Grenzbezirk der Republik Slowenien bilden

Ortschaften in der Stadtgemeinde Murska Sobota:

Anl. 1

Bakovci

Cernelavci

Krog

Kupsinci

Markisavci

Murska Sobota

Nemcavci

Polana

Rakican

Satahovci

Vescica

Ortschaften in der Gemeinde Moravske Toplice:

Anl. 1

Andrejci

Lukacevci

Martjanci

Mlajtinci

Moravske Toplice

Norsinci

Sebeborci

Ortschaften in der Gemeinde Gornji Petrovci:

Anl. 1

Adrijanci

Boreca

Gornji Petrovci

Lucova

Martinje

Neradnovci

Peskovci

Stanjevci

Sulinci

Zenavlje

Ortschaften in der Gemeinde Puconci:

Anl. 1

Beznovci

Bodonci

Brezovci

Bokraci

Dankovci

Gorica

Lemerje

Mackovci

Moscanci

Otovci

Pecarovci

Poznanovci

Predanovci

Prosecka Vas

Puconci

Puzevci

Strukovci

Salamenci

Vadarci

Vaneca

Zenkovci

Ortschaften in der Gemeinde Cankova-Tisina:

Anl. 1

Borejci

Cankova

Domajinci

Gederovci

Gerlinci

Gornji Crnci

Gradisce

Korovci

Krajna

Krasci

Murski Crnci

Murski Petrovci

Petanjci

Rankovci

Skakovci

Sodisnici

Tisina

Topolovci

Tropovci

Vanca Vas

Ortschaften in der Gemeinde Hodos-Salovci:

Anl. 1

Budinci

Cepinci

Markovci

Ortschaften in der Gemeinde Kuzma:

Anl. 1

Dolic

Dolnji Slaveci

Gornji Slaveci

Grad

Kovacevci

Kruplivnik

Kuzma

Matjasevci

Motovilci

Radovci

Trdkova

Vidonci

Ortschaften in der Gemeinde Rogasovci:

Anl. 1

Fiksinci

Kramarovci

Nuskova

Ocinje

Pertoca

Rogasovci

Ropoca

Serdica

Sotina

Sveti Jurij

Veceslavci

Ortschaften in der Gemeinde Gornja Radgona:

Anl. 1

Apace

Azenski vrh

Cresnjevci

Crnci

Drobtinci

Gornji Ivanjci

Gornja Radgona

Grabe

Hercegovscak

Ivanjski vrh

Ivanjsevci ob Scavnici

Ivanjsevski vrh

Janhova

Kunova

Lastomerci

Lesane

Lokavci

Lomanose

Lutverci

Mahovci

Mele

Nasova

Negova

Noricki vrh

Novi vrh

Oceslavci

Orehovci

Orehovski vrh

Plitvica

Plitvicki vrh

Podgorje

Podgrad

Pogled

Police

Ptujska cesta

Rodmosci

Radvenci

Segovci

Spodnji Ivanjci

Spodnje Konjisce

Spodnja Scavnica

Stavesinci

Stavesnski vrh

Stogovci

Vratja vas

Vratji vrh

Zagajski vrh

Zbigovci

Zgornje Konjisce

Zepovci

Ziberci

Ortschaften in der Gemeinde Sv. Jurij:

Anl. 1

Biserjane

Blagus

Bolehnecici

Brezje

Cakova

Dragotinci

Gabrc

Galusak

Grabsinci

Grabonos

Jamna

Kocki vrh

Kokolajnscak

Kraljevci

Kupetinci

Kutinci

Mali Moravscak

Rozicki vrh

Selisci

Slaptinci

Sovjak

Stanetinci

Stara gora

Terbegovci

Videm

Zenik

Zihlava

Ortschaften in der Gemeinde Radenci:

Anl. 1

Boraceva

Hrastje-Mota

Hrasenski vrh

Janzev vrh

Kapelski vrh

Kobilscak

Kocjan

Melanjski vrh

Murski vrh

Murscak

Okoslavci

Paricjak

Racki vrh

Radenci

Radenski vrh

Rihtarovci

Spodnji Kocjan

Sratovci

Turjanci

Turjanski vrh

Zgornji Kocjan

Zrnova

Ortschaften in der Gemeinde Ljutomer:

Anl. 1

Babinci

Banovci

Berkovci

Berkovski Prelogi

Bolehnecici

Boreci

Bucecovci

Buncani

Dobrava

Gajsevci

Grabe pri Ljutomeru

Grlava

Iljasevci

Kljucarovci pri Ljutomeru

Kokorici

Kristanci

Krizevci pri Ljutomeru

Ljutomer

Logarovci

Lukavci

Norsinci pri Ljutomeru

Spodnji Kamenjsak

Stara Nova vas

Salinci

Verzej

Vucja vas

Zasadi

Ortschaften in der Gemeinde Lenart:

Anl. 1

Andrenci

Benedikt v Slovenskih goricah

Brengova

Cenkova

Cerkvenjak

Cogetinci

Cagona

Drazen vrh (-del)

Drvanja

Froleh

Grabonoski vrh

Ihova

Ivanjski vrh

Jurovski dol

Kadrenci

Komarnica

Kremberk

Krivi vrh

Ledinek

Lenart v Slovenskih goricah

Locki vrh

Lokavec

Lormanje

Malna

Mocna

Negovski vrh

Obrat

Osek

Pesceni vrh

Radehova

Rozengrunt

Smolinci

Spodnja Backova

Spodnji Gasteraj

Spodnji Zerjavci

Spodnje Partinje

Spodnji Porcic

Spodnja Rocica

Srednji Gasteraj

Stanetinci

Stara Gora

Sveta Ana v Slovenskih goricah

Sveta Trojica v Slovenskih goricah

Sveti Trije kralji v Slovenskih goricah

Stajngrova

Trotkova

Trstenik

Vanetina

Varda

Zamarkova

Zgornja Backova

Zgornji Porcic

Zgornja Rocica

Zgornja Scavnica

Zgornji Gasteraj

Zgornje Verjane

Zgornje Partinje

Zgornji Zerjavci

Zenjak

Zice

Zitence

Zupetinci

Ortschaften in der Stadtgemeinde Maribor:

Anl. 1

Bresternica

Gaj nad Mariborom

Grusova

Jelovec

Kamnica

Laznica

Limbus

Rospoh-del

Ruperce

Srednje

Sober

Zgornji Slemen-del

Ortschaften in der Gemeinde Pesnica:

Anl. 1

Dolnja Pocehova

Dragucova

Drankovec

Flekusek

Gacnik

Jareninski dol

Jareninski vrh

Jelence

Kusernik-del

Lozane

Mali dol

Pernica

Pesnica pri Mariboru

Pesniski dvor

Pocenik

Policka vas

Policki vrh

Ranca

Rocica

Slatenik

Spodnje Dobrenje

Spodnje Hlapje

Spodnji Jakobski dol

Vajgen

Vosek

Vukovje

Vukovski dol

Vukovski vrh

Zgornje Hlapje

Zgornji Jakobski dol

Ortschaften in der Gemeinde Sentilj:

Anl. 1

Cersak

Cirknica

Drazen vrh-del

Jurjevski dol

Kaniza

Kozjak pri Cersaku

Kresnica

Plodrsnica

Selnica ob Muri

Sladki vrh

Spodnja Velka

Srebotje

Stara gora pri Sentilju

Svecane

Sentilj v Slovenskih goricah

Somat

Strihovec

Trate

Vranji vrh

Zgornja Velka

Zgornje Dobrenje

Zgornje Gradisce

Ortschaften in der Gemeinde Kungota:

Anl. 1

Ciringa

Gradiska

Grusena

Jedlovnik

Jurski vrh

Kozjak nad Pesnico

Pesnica

Plac

Plintovec

Podigrac

Rospoh-del

Slatina

Slatinski dol

Spodnje Vrtice

Svecina

Spicnik

Vrsnik

Zgornja Kungota

Zgornje Vrtice

Ortschaften in der Gemeinde Radlje ob Dravi:

Anl. 1

Brezni vrh

Dobrava

Radelca

Radlje ob Dravi

Remsnik

Spodnja Vizinga

Spodnja Orlica

Sv. Anton na Pohorju

Sv. trije kralji

St. Janz pri Radljah

Vas

Vuhred

Zgornja Vizinga

Zgornji kozji vrh

Ortschaften in der Gemeinde Muta:

Anl. 1

Gortina

Mlake

Muta

Pernice

Podliplje

Sv. Jernej nad Muto

Ortschaften in der Gemeinde Podvelka-Ribnica:

Anl. 1

Brezno

Hudi kot

Janzevski vrh

Javnik

Josipdol

Kozji Vrh

Lehen na Pohorju

Ozbalt

Podvelka

Rdeci breg-del

Ribnica na Pohorju

Spodnja Kapla

Vurmat-del

Zgornja Kapla

Zgornja Orlica

Zgornji Janzevski vrh

Zgornji Lehen na Pohorju

Ortschaften in der Gemeinde Vuzenica:

Anl. 1

Dravce

Sv. Primoz na Pohorju

Sv. Vid

Sentjanz nad Dravcami

Vuzenica

Ortschaften in der Gemeinde Dravograd:

Anl. 1

Sveti Bostjan

Bukovska vas

Crnece

Crneska gora

Dobrova pri Dravogradu

Dravograd

Gorce

Goriski vrh

Kozji vrh nad Dravogradom

Libelice

Libeliska gora

Ojstrica

Otiski vrh

Podklanc

Selovec

Sveti Danijel

Sv. Duh

Sentjanz pri Dravogradu

Tolsti vrh pri Ravnah na Koroskem (del)

Trbonje

Tribej

Velka

Vic

Vrata

Ortschaften in der Gemeinde Ravne-Prevalje:

Anl. 1

Belsak

Brdinje

Breznica

Dobja vas

Dobrije

Dolga brda

Koroski Selovec

Kotlje

Kot pri Prevaljah

Lese

Lokovica

Navrski vrh

Podgora

Podkraj

Poljana

Prevalje

Preski vrh

Ravne na Koroskem

Sele (del)

Strazcisce

Strojna

Suhi vrh

Sentanel

Tolsti vrh pri

Ravnah na

Koroskem (del)

Urslja gora

Zagrad

Zelenbreg

Zgornja Jamnica

Ortschaften in der Gemeinde Crna na Koroskem:

Anl. 1

Bistra

Crna na Koroskem

Javorje

Jazbina

Koprivna

Ludranski vrh

Podpeca

Topla

Zerjav

Ortschaften in der Gemeinde Mezica:

Anl. 1

Breg

Lom

Mezica

Onkraj Meze

Plat

Podkraj pri Mezici

Ortschaften in der Stadtgemeinde Slovenj Gradec:

Anl. 1

Brda

Gmajna

Golavabuka

Gradisce

Legen

Mislinjska Dobrava

Pamece

Podgorje

Raduse

Sele-del

Slovenj Gradec

Spodnji Razbor

Stari trg

Smartno pri Slovenj Gradcu

Tomaska vas

Troblje

Turiska vas

Vrhe

Ortschaften in der Gemeinde Mozirje:

Anl. 1

Brezje

Dol Suha

Grusovlje

Lepa njiva

Ljubija

Mozirje

Nizka

Poljane

Prihova

Radegunda

Recica ob Savinji

Spodnja Recica

Sentjanz

Smihel nad Mozirjem

Trnovec

Varpolje

Ortschaften in der Gemeinde Ljubno:

Anl. 1

Juvanje

Ljubno ob Savinji

Melise

Okonina

Planina

Primoz pri Ljubnem

Radmirje

Savina

Ter

Ortschaften in der Gemeinde Luce:

Anl. 1

Konjski vrh

Krnica

Logarska dolina

Luce

Podolseva

Podveza

Podvolovljek

Raduha

Robanov kot

Solcava

Strmec

Ortschaften in der Gemeinde Nazarje:

Anl. 1

Nazarje

Ortschaften in der Stadtgemeinde Kranj:

Anl. 1

Babni vrt

Golnik

Gorice

Povlje

Srednja vas-Gorice

Trstenik

Zalog

Ortschaften in der Gemeinde Cerklje na Gorenjskem:

Anl. 1

Ambroz pod Krvavcem

Apno

Ravne

Sidraz

Stiska vas

Sveti Lenart

Senturska gora

Stefanja gora

Ortschaften in der Gemeinde Preddvor:

Anl. 1

Baselj

Hrib

Kokra

Mace

Mozjanca

Nova vas

Potoce

Preddvor

Spodnje Jezersko

Zgornje Jezersko

Ortschaften in der Gemeinde Trzic:

Anl. 1

Bistrica pri Trzicu

Brdo

Breg ob Bistrici

Brezje pri Trzicu

Cadovlje pri Trzicu

Dolina

Gozd

Grahovse

Hudi Graben

Hudo

Husica

Jelendol

Kovor

Krize

Lese

Loka

Lom pod Storzicem

Novake

Palovice

Podljubelj

Popovo

Potarje

Pristava

Retnje

Rocevnica

Sebenje

Senicno

Slap

Spodnje Veterno

Trzic

Vadice

Visoce

Zgornje Veterno

Zvirce

Ziganja vas

Ortschaften in der Gemeinde Radovljica:

Anl. 1

Begunje na Gorenjskem

Brda

Brezje

Crnivec

Dobropolje

Dvorska vas

Globoko

Gorica

Hlebce

Hrase

Lancovo

Lesce

Ljubno

Mlaka

Mosnje

Nose

Nova vas pri Lescah

Peracica

Poljce

Posavec

Praproce

Radovljica

Slatna

Spodnja Lipnica

Spodnji Otok

Srednja vas

Studencice

Vosce

Vrbnje

Zadnja vas

Zapuze

Zgornja Lipnica

Zgornji Otok

Zgosa

Ortschaften in der Gemeinde Bled:

Anl. 1

Bled

Bodesce

Bohinjska Bela

Grabce

Koritno

Krnica

Mevkuz

Perniki

Podhom

Poljsica pri Gorjah

Radovna

Ribno

Selo pri Bledu

Spodnje Laze

Spodnje Gorje

Visevnica

Zasip

Zgornje Gorje

Zgornje Laze

Ortschaften in der Gemeinde Jesenice:

Anl. 1

Blejska Dobrava

Breg

Breznica

Doslovce

Hrusica

Javorniski rovt

Jesenice

Kocna

Lipce

Mojstrana

Moste

Planina pod Golico

Plavski rovt

Podkocna

Potoki

Prihodi

Rodine

Selo pri Zirovnici

Smokuc

Vrba

Zabreznica

Zirovnica

Ortschaften in der Gemeinde Kranjska gora:

Anl. 1

Belca

Dovje

Gozd Martuljek

Kranjska gora

Log

Mojstrana

Podkoren

Ratece

Srednji vrh

Zgornja Radovna

Ortschaften in der Gemeinde Ruse:

Anl. 1

Bezena

Bistrica ob Dravi

Cinzat

Cresnjevec ob Dravi

Fala

Fala grad

Gradisce na Kozjaku

Janzeva gora

Lobnica

Log

Puscava

Rdeci breg-del

Ruse

Ruta

Selnica ob Dravi

Smolnik

Spodnja Selnica

Spodnji Boc

Spodnji Slemen

Sv. Duh na Ostrem vrhu

Veliki boc

Vurmat-del

Zgornja Selnica

Zgornji Boc

Zgornji Slemen-del

Anlage B

Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen

Anl. 2

1. Tauka – Matjasevci

2. Bonisdorf – Kuzma

3. Kalch – Sotina

4. Sankt Anna – Kramarovci

5. Gruisla – Fiksinci

6. Pölten – Gerlinci

7. Goritz – Korovci

8. Zelting – Cankova

9. Sicheldorf – Gederovci

10. Radkersburg – Gornja Radgona

11. Mureck – Trate

12. Weitersfeld – Sladki vrh

13. Spielfeld – Sentilj (Straße)

14. Spielfeld – Sentilj (Autobahn)

15. Spielfeld – Maribor (Eisenbahn)

16. Ehrenhausen – Plac

17. Berghausen – Svecina

18. Sulztal – Spicnik

19. Langegg – Jurij

20. Großwalz – Duh na Ostrem vrhu

21. Schloßberg – Gradisce

22. Arnfels – Kapla

23. Oberhaag – Remsnik

24. Radlpaß – Radlje

25. Soboth – Muta

26. Laaken – Pernice

27. Rabenstein – Vic

28. Leifling – Libelice

29. Grablach – Holmec

30. Bleiburg – Prevalje (Eisenbahn)

31. Raunjak – Mezica

32. Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo

33. Seebergsattel – Jezersko

34. Loibltunnel – Ljubelj

35. Karawankentunnel – Karavanke

36. Rosenbach – Jesenice (Eisenbahn)

37. Wurzenpaß – Korensko sedlo

Anlage C

Anl. 3

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage D

Anl. 4

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage E

Anl. 5

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen: Bundesgesetzblatt Nr. 379/1968)

Anlage F

Anl. 6

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen: Bundesgesetzblatt Nr. 379/1968)

Anlage G

Anl. 7

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)