(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.
(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.
(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise