(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
(2) Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.
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