(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:
a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);
b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen;
c) die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden, sowie deren Hirten und Sennen;
d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;
e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um auf die zweckmäßigste Weise zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken zu gelangen, durch den
jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen gemäß Artikel 2 sowie bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden bis zur Höchstdauer von fünf Tagen. Der Tag der Einreise ist dabei nicht zu zählen. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über dieselbe Grenzübertrittsstelle oder bei demselben Grenzstein zu erfolgen.
(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen überschreiten, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind.
(4) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet.
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