BundesrechtInternationale VerträgeKleiner Grenzverkehr (Slowenien)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date

Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.

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