(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.
(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen die Rückführung der Tiere innerhalb der Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben Gründen die Tiere bei Abschluß, der Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes in Kenntnis setzen.
(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht in Berührung kommen.
(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der während der Weidezeit geborenen Tiere hat an derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) hat die Rückkehr der Tiere den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen vorher bekanntzugeben.
(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet, nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten Grenzkontrollorgan anzuzeigen.
(6) Die während der Weidezeit angefallenen Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft, wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner, Klauen und Häute, sowie das beschaute und hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenzbezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.
(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide, das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk sowie das Verbringen von verendeten Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen, kann die zuständige Behörde nach Anhörung der zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.
(8) Die während der Weidezeit geborenen Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.
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