(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:
a) Waren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden;
b) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag;
c) Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.
(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.
(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen:
a) Tiere und das notwendige Futter;
b) land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen sowie Schmiermitteln;
c) alle sonstigen für die Bewirtschaftung der im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücke notwendigen Gegenstände und Materialien, wie Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneien, Weingartenpfähle, Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe zur Erhaltung und Instandsetzung der Gebäude und dergleichen;
d) die auf den im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücken gewonnenen landund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) und tierische Produkte einschließlich der neugeborenen Tiere sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse müssen von den oben genannten Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres in den eigenen Grenzbezirk verbracht werden.
(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.
(5) Für die Verbringung von Obst-, Rebenund Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.
(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden.
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