(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren benützen. Die gleichen Begünstigungen gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den mit dem Motor verbundenen Behältern.
(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk mit Kraftfahrzeugen darf über alle für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten Kommision (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr geeignet sind.
(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten ihre Bestimmungen an.
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