(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen) eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche Zeugnisse erforderlich, sofern diese Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.
(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale (Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken, Brandzeichen, Farbe und dergleichen), den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde und die Bestätigung zu enthalten, dass gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, dass
a) jedes einzelne Tier gesund ist,
b) in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den letzten 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Tierkrankheit geherrscht hat,
c) die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten tuberkulose- und bangfreien Beständen stammen oder innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose und einer serologischen Blutuntersuchung auf Abortus-Bang negativ reagiert haben.
(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde des Tieres, das tierärztliche Zeugnis vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.
(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen. Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien Gebieten erklärt worden sind.
(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit zum ausgebrachten Muttertier, für die dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten ist, zu bescheinigen.
(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, hat die Herkunftsgemeinde zu bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht hat.
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