(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche auftritt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates das Verbringen von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr beschränken oder verbieten.
(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken haben einander das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk und die in diesem Zusammenhang getroffenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen. Ferner haben sie einander die erlassenen Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung mitzuteilen.
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