Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen.
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