BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

In Kraft seit 12. Juni 1958
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr keine Zölle oder sonstige Belastungen zu erheben für:

a) Bücher, Veröffentlichungen und Schriften, die in der Anlage A zu diesem Abkommen angeführt sind,

b) Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anlagen B, C, D und E zu diesem Abkommen angeführt sind,

sofern sie den in diesen Anlagen angeführten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels schließen nicht aus, daß ein Vertragsstaat für die eingeführten Gegenstände

a) anläßlich der Einfuhr oder später innere Abgaben oder andere innere Belastungen aller Art erhebt, sofern diese nicht höher sind als die Belastungen, die direkt oder indirekt von gleichartigen einheimischen Waren erhoben werden;

b) durch Verwaltungsbehörden anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr Gebühren oder Belastungen erhebt, die keine Zölle sind, sofern sie dem Betrag nach ungefähr den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht einen mittelbaren Schutz für einheimische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

Art. 2 Artikel II

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen:

a) Bücher und Veröffentlichungen, die für öffentliche Bibliotheken und Sammlungen sowie für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;

b) amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften;

c) Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;

d) Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden;

e) Veröffentlichungen, die für den Reiseverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden;

f) für Blinde bestimmte Gegenstände:

(1) in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art;

(2) andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.

2. Sofern Vertragsstaaten mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen zur Devisenkontrolle anwenden, verpflichten sie sich, im Rahmen des Möglichen auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der in den Anlagen zu diesem Abkommen angeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben und die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen.

Art. 3 Artikel III

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschließlich zum Zwecke der Schaustellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachträglichen Wiederausfuhr bestimmt sind, jede mögliche Einfuhrerleichterung zu gewähren. Diese Erleichterungen umfassen die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von den anläßlich der Einfuhr zu erhebenden inneren Abgaben und inneren Belastungen aller Art mit Ausnahme der Gebühren und Belastungen, die ungefähr den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß die Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schluß der Ausstellung zu gewährleisten.

Art. 4 Artikel IV

Die Vertragsstaaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:

a) ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen des freien Austausches, die in diesem Abkommen nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder zu verringern;

b) das mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundene Verwaltungsverfahren zu vereinfachen;

c) für eine rasche und umsichtige Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu sorgen.

Art. 5 Artikel V

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sind.

Art. 6 Artikel VI

Durch dieses Abkommen werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder irgendwelche von ihm angenommene internationale Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen, betreffend den Schutz des Urheberrechtes oder des gewerblichen Eigentums, einschließlich der Patente und Handelsmarken, weder berührt noch geändert.

Art. 7 Artikel VII

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben.

Art. 8 Artikel VIII

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsstaaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die beteiligten Parteien im gemeinsamen Einvernehmen vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten verlangen.

Art. 9 Artikel IX

1. Dieses Abkommen, dessen englischer und französischer Text in gleicher Weise authentisch ist, trägt das Datum des heutigen Tages und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen.

2. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

3. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 10 Artikel X

Die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Abkommen vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 11 Artikel XI

Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten erhalten hat.

Art. 12 Artikel XII

1. Jeder Staat, der am Tage des Inkrafttretens Vertragspartei dieses Abkommens ist, trifft binnen sechs Monaten alle Maßnahmen, die für die praktische Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

2. Für Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an.

3. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen legen die Vertragsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen vor, die sie zur praktischen Durchführung des Abkommens getroffen haben.

4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt allen Signatarstaaten des Abkommens sowie der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) diesen Bericht.

Art. 13 Artikel XIII

Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.

Art. 14 Artikel XIV

1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann jeder Vertragsstaat das Abkommen in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Mitteilung kündigen.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.

Art. 15 Artikel XV

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.

Art. 16 Artikel XVI

Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision dieses Abkommens auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Generalkonferenz dieser Organisation.

Art. 17 Artikel XVII

Die Anlagen A, B, C, D und E sowie das beigefügte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 18 Artikel XVIII

1. Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.

2. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übermittelt.

ANLAGE A

Bücher, Veröffentlichungen und Schriften

Anl. 1

1. Gedruckte Bücher.

2. Zeitungen und Zeitschriften.

3. Bücher und Schriften, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als durch Druck hergestellt wurden.

4. Amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften.

5. Plakate und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr, die für Reisen außerhalb des Einfuhrlandes werben (Broschüren, Reiseführer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen), mit oder ohne Abbildungen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen.

6. Veröffentlichungen, die zum Studium im Ausland einladen.

7. Manuskripte und maschingeschriebene Schriften.

8. Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von Verlegern oder Buchhändlern zum Verkauf angeboten werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Einfuhrlandes haben.

9. Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den oder für Rechnung der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen herausgegeben wurden.

10. Noten, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als durch Druck hergestellt.

11. Geographische, hydrographische und astronomische Karten.

12. Baupläne oder Bauzeichnungen und Zeichnungen industriellen oder technischen Charakters und deren Kopien, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr solcher Gegenstände zugelassenen wissenschaftlichen Institut oder Lehrinstitut bestimmt sind.

(Die in dieser Anlage A vorgesehenen Begünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:

a) Gegenstände des Papier- und Schreibwarenhandels;

b) Bücher, Veröffentlichungen und Schriften (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und der oben bezeichneten Plakate und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr), die hauptsächlich der kaufmännischen Werbung dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden;

c) Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 von Hundert des Raumes einnimmt;

d) alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 von Hundert des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr betrifft dieser Hundertsatz nur die privaten Geschäftsanzeigen.)

ANLAGE B

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Anl. 2

1. Malereien und Zeichnungen, einschließlich der zur Gänze handgearbeiteten Kopien, ausgenommen fabriksmäßig hergestellte verzierte Gegenstände.

2. Lithographien, Stiche, Handdrucke, die vom Künstler signiert und numeriert und von zur Gänze handgearbeiteten Steinen, Platten oder anderem Material abgezogen sind.

3. Originalwerke der Bildhauerei, Plastiken, Hoch- und Tiefreliefs, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände kommerziellen Charakters.

4. Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassenen öffentlichen Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden dürfen.

5. Wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände, insbesondere auf den Gebieten der Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen.

6. Über 100 Jahre alte Antiquitäten.

ANLAGE C

Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Anl. 3

1. Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden; diese Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von anderen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vorgeführt werden, die von den genannten Behörden dazu zugelassen sind.

2. Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind und die zu Reproduktionszwecken in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, eingeführt werden, wobei die Zollfreiheit auf zwei Kopien je Gegenstand eingeschränkt werden kann; dies gilt nur für Wochenschauen, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden.

3. Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschließlich für die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials zugelassenen öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften).

4. Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind.

5. Modelle, Skizzen, Wandbilder, die ausschließlich zu Vorführungs- und Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen, sofern diese von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials zugelassen sind.

ANLAGE D

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Anl. 4

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zu rein wissenschaftlicher Forschung bestimmt sind, unter dem Vorbehalt:

a) daß die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche Anstalten oder Lehranstalten solcher Art bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind; die Gegenstände müssen unter Aufsicht und Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;

b) daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden.

ANLAGE E

Gegenstände für Blinde

Anl. 5

1. In Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art.

2. Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.

Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Anl. 6

DIE VERTRAGSSTAATEN,

IM BESTREBEN, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können dieses Abkommen mit dem nachstehend aufgeführten Vorbehalt gemäß Artikel IX ratifizieren oder ihm gemäß Artikel X beitreten.

2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragspartei dieses Abkommens mit dem in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt werden, können sie sich gegenüber jedem Vertragsstaat dieses Abkommens auf die Bestimmungen des Vorbehaltes berufen; das gleiche gilt für jeden solchen Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Maßnahme darf diskriminierenden Charakter haben.

(Wortlaut des Vorbehalts)

a) Wird infolge der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen ein in diesem Abkommen vorgesehener Gegenstand in das Gebiet dieses Vertragsstaates in relativ derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, daß dadurch einem einheimischen Wirtschaftszweig in diesem Gebiete, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Gegenstände erzeugt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dem Vertragsstaat frei, unter Beachtung der im vorstehenden Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen seine hinsichtlich eines solchen Gegenstandes gemäß dem Abkommen übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.

b) Bevor ein Vertragsstaat eine Maßnahme nach lit. a trifft, teilt er dies der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur so frühzeitig wie möglich im voraus schriftlich mit; er gibt der Organisation und den an dem Abkommen beteiligten Vertragsstaaten Gelegenheit, mit ihm Konsultationen über die beabsichtigte Maßnahme zu führen.

c) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann eine Maßnahme nach lit. a vorläufig ohne vorhergehende Konsultationen getroffen werden, jedoch unter der Bedingung, daß diese unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.