BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen CharaktersArt. 7

Art. 7Artikel VII

In Kraft seit 12. Juni 1958
Up-to-date

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben.

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