1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann jeder Vertragsstaat das Abkommen in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Mitteilung kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.
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