Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
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