DIE VERTRAGSSTAATEN,
IM BESTREBEN, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können dieses Abkommen mit dem nachstehend aufgeführten Vorbehalt gemäß Artikel IX ratifizieren oder ihm gemäß Artikel X beitreten.
2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragspartei dieses Abkommens mit dem in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt werden, können sie sich gegenüber jedem Vertragsstaat dieses Abkommens auf die Bestimmungen des Vorbehaltes berufen; das gleiche gilt für jeden solchen Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Maßnahme darf diskriminierenden Charakter haben.
(Wortlaut des Vorbehalts)
a) Wird infolge der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen ein in diesem Abkommen vorgesehener Gegenstand in das Gebiet dieses Vertragsstaates in relativ derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, daß dadurch einem einheimischen Wirtschaftszweig in diesem Gebiete, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Gegenstände erzeugt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dem Vertragsstaat frei, unter Beachtung der im vorstehenden Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen seine hinsichtlich eines solchen Gegenstandes gemäß dem Abkommen übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.
b) Bevor ein Vertragsstaat eine Maßnahme nach lit. a trifft, teilt er dies der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur so frühzeitig wie möglich im voraus schriftlich mit; er gibt der Organisation und den an dem Abkommen beteiligten Vertragsstaaten Gelegenheit, mit ihm Konsultationen über die beabsichtigte Maßnahme zu führen.
c) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann eine Maßnahme nach lit. a vorläufig ohne vorhergehende Konsultationen getroffen werden, jedoch unter der Bedingung, daß diese unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.
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