1. Gedruckte Bücher.
2. Zeitungen und Zeitschriften.
3. Bücher und Schriften, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als durch Druck hergestellt wurden.
4. Amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften.
5. Plakate und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr, die für Reisen außerhalb des Einfuhrlandes werben (Broschüren, Reiseführer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen), mit oder ohne Abbildungen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen.
6. Veröffentlichungen, die zum Studium im Ausland einladen.
7. Manuskripte und maschingeschriebene Schriften.
8. Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von Verlegern oder Buchhändlern zum Verkauf angeboten werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Einfuhrlandes haben.
9. Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den oder für Rechnung der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen herausgegeben wurden.
10. Noten, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als durch Druck hergestellt.
11. Geographische, hydrographische und astronomische Karten.
12. Baupläne oder Bauzeichnungen und Zeichnungen industriellen oder technischen Charakters und deren Kopien, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr solcher Gegenstände zugelassenen wissenschaftlichen Institut oder Lehrinstitut bestimmt sind.
(Die in dieser Anlage A vorgesehenen Begünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:
a) Gegenstände des Papier- und Schreibwarenhandels;
b) Bücher, Veröffentlichungen und Schriften (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und der oben bezeichneten Plakate und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr), die hauptsächlich der kaufmännischen Werbung dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden;
c) Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 von Hundert des Raumes einnimmt;
d) alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 von Hundert des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr betrifft dieser Hundertsatz nur die privaten Geschäftsanzeigen.)
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