1. In Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art.
2. Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.
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