1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschließlich zum Zwecke der Schaustellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachträglichen Wiederausfuhr bestimmt sind, jede mögliche Einfuhrerleichterung zu gewähren. Diese Erleichterungen umfassen die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von den anläßlich der Einfuhr zu erhebenden inneren Abgaben und inneren Belastungen aller Art mit Ausnahme der Gebühren und Belastungen, die ungefähr den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß die Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schluß der Ausstellung zu gewährleisten.
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