1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen:
a) Bücher und Veröffentlichungen, die für öffentliche Bibliotheken und Sammlungen sowie für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;
b) amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften;
c) Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
d) Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden;
e) Veröffentlichungen, die für den Reiseverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
f) für Blinde bestimmte Gegenstände:
(1) in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art;
(2) andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.
2. Sofern Vertragsstaaten mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen zur Devisenkontrolle anwenden, verpflichten sie sich, im Rahmen des Möglichen auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der in den Anlagen zu diesem Abkommen angeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben und die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
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