Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise