Vorwort
Artikel I
Art. 1
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.
Artikel II
Art. 2
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und in dem im Artikel V vorgesehenen Protokoll näher bezeichnet sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.
Artikel III
Art. 3
(1) Der Name „Republik Österreich“, die Bezeichnungen „Österreich“ und „Austria“ sowie die Namen der österreichischen Bundesländer sind in dem Spanischen Staat ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Der Name „Spanien“, die Bezeichnungen „Hispania“, „Spania“ und „Iberia“ sowie die Namen der spanischen Regionen und Provinzen sind in der Republik Österreich ausschließlich spanischen Erzeugnissen vorbehalten.
Artikel IV
Art. 4
(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende:
A.
WEINE
B.
ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
(ohne Weine)
1. Backwaren
2. Biere
3. Mineralwässer
4. Käse
5. Spirituosen (Liköre und Brände)
6. Süßwaren
7. Österreichische Spezialitäten
8. Diverse Waren
C.
GEWERBLICHE WIRTSCHAFT
1. Textilwaren
2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse
3. Steinzeug, Steine, Erden
4. Diverse Waren
(2) Die Gruppen spanischer Erzeugnisse sind folgende:
A.
WEINE UND SPIRITUOSEN
B.
ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
(ohne Weine und Spirituosen)
1. Früchte und Gartenbauerzeugnisse
2. Andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
3. Erzeugnisse der Viehwirtschaft und Imkerei
4. Verarbeitungsprodukte und Konserven
5. Diverse Waren
C.
GEWERBLICHE WIRTSCHAFT
1. Lederwaren
2. Textilwaren
3. Keramik
4. Möbel
5. Schmuckwaren und kunstgewerbliche Erzeugnisse
6. Waffen
7. Diverse Waren
Artikel V
Art. 5
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.
Artikel VI
Art. 6
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Spanischen Staates ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet des Spanischen Staates durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unübersetzt und nur in einer Weise verwendet werden, die jede Irreführung über ihre (Anm.: richtig: seine) Herkunft ausschließt.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
Artikel VII
Art. 7
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten spanischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich spanischen Erzeugnissen vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung des Spanischen Staates vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine spanische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unübersetzt und nur in einer Weise verwendet werden, die jede Irreführung über ihre (Anm.: richtig: seine) Herkunft ausschließt.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte spanische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes des Spanischen Staates überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtspanischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
Artikel VIII
Art. 8
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel III, VI und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels X Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Protokoll nach Artikel V zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen vergleichender Werbung (z. B.: „Rivale“) oder mit anderen Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Gattung“, „Qualität“, „Charakter“ oder dergleichen benutzt werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.
Artikel IX
Art. 9
(1) Der Artikel VIII dieses Abkommens ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen historischer, literarischer oder folkloristischer Art oder Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staat stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.
Artikel X
Art. 10
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten des Spanischen Staates außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Spanischen Staates hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Spanischen Staat, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Spanischen Staates dies spanischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(3) Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung seitens natürlicher und juristischer Personen insbesondere auch der oben genannten Verbände bei Verwaltungsbehörden bleibt offen.
Artikel XI
Art. 11
(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen die im Artikel III oder in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet werden.
(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken können, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung finden, auch dann weiterverwendet werden, wenn sie zwar gegen Artikel IX verstoßen würden, die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete Zusätze ausgeschlossen wird.
(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Protokolls anzusehen ist.
Artikel XII
Art. 12
(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel V vorgesehenen Protokolls im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls beginnt.
Artikel XIII
Art. 13
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.
Artikel XIV
Art. 14
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel XV
Art. 15
Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.
Artikel XVI
Art. 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel V vorgesehenen Protokolls und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission eingerichtet, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen besteht.
Artikel XVII
Art. 17
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Madrid ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
(4) Das in Artikel V vorgesehene Protokoll kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. Mai 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
ZUSATZPROTOKOLL
Anl. 1
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, VEREINBART:
1. Die im Artikel III des Abkommens genannten österreichischen Bundesländer sind:
Burgenland | Steiermark |
Kärnten | Tirol |
Niederösterreich | Vorarlberg |
Oberösterreich | Wien |
Salzburg |
Die im Artikel III des Abkommens genannten spanischen Regionen und Provinzen sind:
REGIONEN
Andalucia | Extremadura |
Aragon | Galicia |
Asturias | Leon |
Baleares | Murcia |
Canarias | Navarra |
Castilla la Nueva | Valencia |
Castilla la Vieja | Vascongadas |
Cataluna |
PROVINZEN
Alava | Logrono |
Albacete | Lugo |
Alicante | Madrid |
Almeria | Malaga |
Avila | Murcia |
Badajoz | Navarra |
Baleares | Orense |
Barcelona | Oviedo |
Burgos | Palencia |
Caceres | Palmas (Las) |
Cadiz | Pontevedra |
Castellon | Salamanca |
Ciudad Real Santa | Cruz de Tenerife |
Cordoba | Santander |
Coruna (La) | Segovia |
Cuenca | Sevilla |
Gerona | Soria |
Granada | Tarragona |
Guadalajara | Teruel |
Guipuzcoa | Toledo |
Huelva | Valencia |
Huesca | Valladolid |
Jaen | Vizcaya |
Leon | Zamora |
Lerida | Zaragoza |
2. Die im Artikel III des Abkommens und im Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls genannten Bezeichnungen unterliegen auch in all ihren adjektivischen Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.
3. Unter Gesetzgebung nach Artikel VI und VII des Abkommens sind allgemein verbindliche Anordnungen zu verstehen, die in öffentlichen Publikationsorganen verlautbart sind.
4. Die Artikel VI und VII des Abkommens verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mit den durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen, wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.
5. Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:
a) bei österreichischen Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler, die Bezeichnungen: weiß, rose, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, Original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein, Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch, Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein, Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein besonderer Reife und Leseart, Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt;
b) bei spanischen Weinen:
Vinos de Mesa, Blanco, Tinto, Rosado, Rose, Clarete, Seco, Semiseco, Abocado, Semidulce, Dulce, Vinos especiales, Vino dulce natural, Lagrima, Vino noble de mesa, Vino generoso, Vino de postre, Vino licoroso-generoso, Vino licoroso, Vino rancio, Vino aromatizado, Vino quinado, Vermuts, Aperitivos del Vino, Vino espumoso, Solera, Criadera, Fino, Oloroso, Palo cortado, Raya, Embotellado en origen, Embotellado en bodega;
c) bei österreichischen und spanischen Branntweinen:
V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.
6. Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Wildbacher (oder Schilcher)
Cabernet
Cabernet-Sauvignon
Jubiläumsrebe
Klevner
Mädchentraube
Malvasier
Merlot
Morillon (oder Chardonnay)
Müller-Thurgau
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Pinot
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
7. Die Bestimmungen des Abkommens schränken die Benützung der Bezeichnung für die Duftnote,,Spanisch Leder“ – ausschließlich in deutscher Sprache – für Parfums, Parfumeriewaren und Kosmetika nicht ein, sofern die österreichische Herkunft klar ausgedrückt wird.
8. Auf Bezeichnungen einschließlich Marken, die sich in Wort oder Bild auf die Spanische Reitschule (Spanische Hofreitschule) in Wien beziehen, findet das Abkommen keine Anwendung.
9. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet das Abkommen keine Anwendung.
10. Die im Artikel XVI des Abkommens vorgesehene gemischte Kommission tritt auf Wunsch jeweils eines der beiden Vertragsstaaten zusammen und hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Studium zur Prüfung der Rechtslage beider Staaten auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben;
b) Vorstudium und gemeinsame Beratung über geeignete Maßnahmen, um österreichische und spanische Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben gegenüber Drittländern wirksam zu schützen;
c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der im Protokoll gemäß Artikel V des Abkommens enthaltenen Listen über Warenbezeichnungen;
d) Prüfung von Fragen, die mit einer allfälligen Kündigung des Abkommens im Zusammenhang stehen;
e) Beratung verschiedener sonstiger mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängender Fragen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.