(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Madrid ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
(4) Das in Artikel V vorgesehene Protokoll kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. Mai 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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