Art. 12 — Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
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(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel V vorgesehenen Protokolls im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls beginnt.
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