(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten des Spanischen Staates außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Spanischen Staates hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Spanischen Staat, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Spanischen Staates dies spanischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(3) Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung seitens natürlicher und juristischer Personen insbesondere auch der oben genannten Verbände bei Verwaltungsbehörden bleibt offen.
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