Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel V vorgesehenen Protokolls und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission eingerichtet, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen besteht.
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